Verhandlung B 1 KR 8/18 R
Verhandlungstermin
11.09.2018 00:00 Uhr
Terminvorschau
Der Termin wurde aufgehoben.
M. P. ./. DAK-Gesundheit
Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin beantragte erfolglos bei der Beklagten, die Kosten aus Eigenblut hergestellter Serumaugentropfen zur Behandlung ihrer Funktionsstörung der Tränendrüse und teilweise zerstörten Hornhaut mit starker Blendempfindlichkeit am rechten Auge zu übernehmen. Das SG hat die Beklagte zur Erstattung der für die inzwischen selbstbeschaffte Behandlung aufgewendeten 3500,33 Euro und Übernahme künftig entstehender Kosten verurteilt. Das LSG hat die Klage abgewiesen: Der Gemeinsame Bundesausschusses habe die neue Behandlungsmethode nicht empfohlen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Seltenheitsfall oder ein Systemversagen. Die Gefährdung der Sehfähigkeit auf einem Auge rechtfertige keine grundrechtsorientierte Leistungsauslegung.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 2 Abs 1a SGB V.
Sozialgericht Koblenz - S 1 KR 579/16
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KR 215/17
Terminbericht
Die beklagte Krankenkasse (KK) hat den Anspruch vor der Sitzung anerkannt. Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen.