Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 10/18 R

Verhandlungstermin 11.09.2018 10:40 Uhr

Terminvorschau

Asklepios Kliniken Hamburg GmbH ./. 1. AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, 2. DAK-Gesundheit
Der Versicherte war bei der beklagten KK zu 2) von 2005 bis 31.1.2010 wegen Alg II-Bezugs versichert, anschließend auffangversichert. Er wählte zu Beginn des erneuten Bezugs von Alg II (8.11.2010 bis 30.4.2012) die beklagte KK zu 1). Er gab der Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, bei der Aufnahme an, bei der Beklagten zu 1) versichert zu sein. Die Klägerin behandelte ihn stationär bis zu seinem Tod (5.10. bis 6.11.2012) und berechnete hierfür 73 167,89 Euro. Die Beklagte zu 1) lehnte es ab, dies zu begleichen. Das SG hat die Beklagte zu 1) zur Zahlung verurteilt. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen: Die Mitgliedschaft des Versicherten bei der Beklagten zu 2) habe durch den erneuten Bezug von Alg II geendet. Da die bisherige Mitgliedschaft mehr als 18 Monate gedauert habe, habe der Versicherte die Beklagte zu 1) wirksam gewählt, ohne kündigen zu müssen. Ab Mai 2012 sei er im Rahmen der Auffangversicherung (§§ 5 Abs 1 Nr 13, 174 Abs 5 SGB V) weiterhin bei der Beklagten zu 1) versichert gewesen.

Die Beklagte zu 1) rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 175 Abs 2 und Abs 4 Satz 1 bis 4 und § 186 Abs 10 iVm § 190 Abs 13 Satz 1 Nr 1 SGB V.

Sozialgericht Hamburg - S 2 KR 524/13
Landessozialgericht Hamburg - L 1 KR 115/16

Terminbericht

Der Senat hat die Beklagte zu 2) unter Ersetzung ihrer Stellung als Beklagte dem Rechtsstreit entsprechend § 75 Abs 2 SGG beigeladen und die Revision der (nunmehr allein) beklagten KK zurückgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch von 73 167,89 Euro nebst Zinsen gegen die Beklagte zu. Der Versicherte war im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung Mitglied der Beklagten. Er wurde durch den Bezug von Alg II-Leistungen ab 8.11.2010 versicherungspflichtig und zugleich aufgrund seines Beitritts Mitglied der Beklagten. Dem stand die frühere Mitgliedschaft bei der Beigeladenen - zuletzt im Rahmen einer Auffangversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V - nicht entgegen. Diese endete mit dem Beginn der (erneuten) Versicherungspflicht als Alg II-Bezieher kraft Gesetzes, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten bestand über das Ende des Alg-II-Leistungsbezugs am 30.4.2012 hinaus bis zum Tod des Versicherten als Auffangversicherung fort.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK