Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 36/17 R

Verhandlungstermin 11.09.2018 13:20 Uhr

Terminvorschau

Klinikum Chemnitz gGmbH ./. BARMER
Die Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte einen bei der beklagten KK Versicherten teilstationär mit dem Arzneimittel Avastin wegen des Rezidivs eines Glioblastoma multiforme und berechnete dafür das Zusatzentgelt ZE 74.08 (Gabe von Bevacizumab; parenteral, 850 mg bis unter 950 mg; 3637,71 Euro). Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst, verrechnete den Betrag jedoch aufgrund einer Stellungnahme des MDK: Avastin sei nicht für die Behandlung von Glioblastomen zugelassen. Der Hersteller habe seinen bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) gestellten Antrag auf Erweiterung der Zulassung im Hinblick auf ein ablehnendes Gutachten des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP) nicht weiterverfolgt. Das Verhältnis von Nutzen und Risiko sei derzeit nicht positiv zu bewerten. Das SG hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung von § 2 Abs 1a SGB V, Art 2, Art 2 Abs 2, Art 20 Abs 1 und Art 28 Abs 1 GG.

Sozialgericht Chemnitz - S 38 KR 2463/15

Terminbericht

Der Senat hat die Sprungrevision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Zusatzentgelts ZE74.08 in Höhe von 3637,71 nebst Zinsen. Das Arzneimittel Avastin durfte mangels indikationsbezogener Zulassung nicht zu Lasten der GKV angewendet werden. Die Voraussetzungen eines Off-Label-Use lagen nicht vor. Eine Behandlungspflicht der Klägerin entsprechend dem Leistungsanspruch des Versicherten folgte auch nicht aus grundrechtsorientierter Leistungsauslegung iS von § 2 Abs 1a SGB V. Die Norm begründet keinen Anspruch auf Fertigarzneimittel für eine Indikation, für die EMA eine Genehmigung in einem Zulassungsverfahren abgelehnt hat. Dazu genügt, dass der Ständige Ausschuss für Humanarzneimittel - wie hier bei Avastin für die Indikation des rezidivierenden Glioblastoms - ein im Ergebnis ablehnendes Gutachten erstellt, ohne dass der Hersteller das Verfahren weiterverfolgt. Mit neuem Tatsachenvortrag - der im Übrigen auch in der Sache nicht zu einer anderen Entscheidung führen würde - und Verfahrensrügen ist die Klägerin im Verfahren der Sprungrevision ausgeschlossen.

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