Bundessozialgericht

Verhandlung B 4 AS 39/17 R

Verhandlungstermin 12.09.2018 12:00 Uhr

Terminvorschau

S.N. ./. Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf
Umstritten sind abschließende Entscheidungen nach § 41a SGB II und die Erstattung von Leistungen für Bewilligungszeiträume von Dezember 2014 bis August 2016.

Der 1968 geborene, alleinstehende Kläger, der an Darmkrebs erkrankt gewesen war, bezog als Selbstständiger aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihm vom beklagten Jobcenter vorläufig für folgende Zeiträume bewilligt worden waren: Dezember 2014 bis Mai 2015, Juni 2015 bis November 2015, Dezember 2015 bis Mai 2016, Juni 2016 bis November 2016. Aufgrund eines vom Kläger zum 1.9.2016 angezeigten Beschäftigungsverhältnisses hob der Beklagte die letzte Bewilligung ab diesem Zeitpunkt auf.

Nachdem der Kläger auf ein Schreiben des Beklagten vom 8.2.2017, seine Einnahmen und Ausgaben für die genannten Zeiten nachzuweisen, nicht innerhalb der bis zum 20.3.2017 gesetzten Frist reagiert hatte, setzte der Beklagte unter Verweis auf § 41a SGB II die Leistungen auf null Euro für die einzelnen Bewilligungszeiträume fest und forderte die Erstattung von insgesamt ca 22 300 Euro. Der Kläger erhob Widersprüche und legte detaillierte Unterlagen vor, zudem bat er im Hinblick ua auf die neue Stelle und ein Insolvenzverfahren um Entschuldigung für die Fristversäumnis. Der Beklagte wies die Widersprüche zurück, die verspätet vorgelegten Unterlagen seien unbeachtlich, weil die angefochtenen, sich auf § 41a Abs 3 Satz 3, 4 SGB II stützenden Bescheide rechtmäßig seien.

Das SG hat die Klagen verbunden, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Beklagten nach § 131 Abs 5 SGG zurückverwiesen. Hinsichtlich der Bewilligungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten des § 41a SGB II zum 1.8.2016 abgelaufen gewesen seien, sei diese Vorschrift schon nicht anwendbar, was sich aus der Übergangsregelung in § 80 Abs 2 SGB II ergebe. Unbeschadet dessen sei der Kläger mit seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren nicht ausgeschlossen, weil § 41a Abs 3 SGB II keine Präklusionsvorschrift sei.

Mit seiner Sprungrevision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 80 Abs 2 SGB II, da § 41a SGB II auf alle vorläufigen Bewilligungen anzuwenden sei, zu denen noch keine abschließende Entscheidung ergangen sei. Außerdem rügt er eine Verletzung von § 41a Abs 3 SGB II, der eine Präklusionsvorschrift enthalte, nach der die leistungsberechtigte Person ihren Nachweispflichten bis zur abschließenden Entscheidung, die vorliegend durch die angefochtenen Bescheide erfolgt sei, nachkommen müsse. Hierfür sprächen Wortlaut, Vorläuferregelung in § 3 Abs 6 Alg II-V sowie systematische Zusammenhänge.

Sozialgericht Berlin - S 179 AS 6737/17

Terminbericht

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des SG ist zurückgewiesen worden.

Die Regelung über die abschließende Entscheidung in dem zum 1.8.2016 eingeführten § 41a Abs 3 SGB II ist nicht auf Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor diesem Datum beendet waren. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut der Übergangsregelung in § 80 Abs 2 SGB II, die für vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume nur die Geltung des § 41a Absatz 5 Satz 1 SGB II anordnet und nur für vor dem 1.8.2016 noch nicht beendete Bewilligungszeiträume die Geltung des gesamten § 41a SGB II. Demgegenüber ist die ggf anders zu verstehende Begründung im Gesetzentwurf zu § 41a SGB II (vgl BT-Drs 18/8041 S 62) nicht maßgeblich, zumal mit der Ablösung des § 328 SGB III durch den § 41a SGB II eine erhebliche Rechtsänderung einherging, die unter Vertrauensschutzgesichtspunkten klare Überleitungsvorschriften erfordert, die nicht im Zweifel zu Lasten der Leistungsberechtigten auszulegen sind.

Soweit § 41a Abs 3 SGB II anzuwenden ist, enthält er entgegen der Auffassung des Beklagten keine Präklusionsregelung. Vielmehr hat er bei seiner Nachprüfung des Ausgangsbescheides über eine abschließende Entscheidung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens auch solche Unterlagen zu berücksichtigen, die erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt werden. Dass § 41a Abs 3 SGB II eine Präklusions-vorschrift sei, kann schon dessen Wortlaut nicht entnommen werden, wenn er mit typischen Präklusionsvorschriften, wie zB § 106a Abs 3 SGG, verglichen wird. Aus systematischen Zusammenhängen und der Begründung des Gesetzentwurfs folgt nichts anderes. Beiden ist vielmehr zu entnehmen, dass § 41a Abs 3 SGB II der Konkretisierung der mit dem Untersuchungsgrundsatz der Behörde nach § 20 Abs 1 Satz 1 SGB X korrespondierenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs 2 Satz 1 SGB X dienen soll.

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