Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 4/18 R

Verhandlungstermin 12.09.2018 12:20 Uhr

Terminvorschau

S.T.B. ./. Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick
Umstritten sind eine abschließende Entscheidung nach § 41a SGB II und die Erstattung von Leistungen.

Der 1990 geborene, alleinstehende Kläger bezog als Selbstständiger aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihm vom beklagten Jobcenter von April bis September 2016 vorläufig bewilligt worden waren. Der Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 18.11.2016 zur Vorlage der Anlage EKS bis zum 30.11.2016 auf und belehrte ihn über Folgen bei Nicht-Vorlage. Mit Schreiben vom 20.1.2017 forderte der Beklagte den Kläger mit Fristsetzung bis zum 15.2.2017 erneut auf.

Nachdem der Kläger nicht reagiert hatte, stellte der Beklagte ihm gegenüber fest, dass vom 1.4. bis zum 30.9.2016 kein Leistungsanspruch bestanden habe, und forderte die Erstattung von ca 3400 Euro. Der Kläger legte Widerspruch ein und reichte eine teilweise ausgefüllte Anlage EKS ein; die Unterlagen seien unvollständig, weil bei ihm eingebrochen worden sei. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht worden seien.

Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Beklagten zurückverwiesen, weil die gesetzten Fristen unangemessen kurz gewesen seien, da sie deutlich unter einem Monat gelegen hätten. Zudem genügten die Belehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht auf die Erstattungspflicht hinwiesen.

Der Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 41a Abs 3 SGB II. Die gesetzten Fristen, insbesondere die im Schreiben vom 20.1.2017 zum 15.2.2017, seien nicht zu kurz gewesen, da der Aufwand für die Mitwirkung bei einem Umsatz von 100 Euro pro Monat gering sei. Einen Grund für eine pauschale Mindestfrist von einem Monat sei nicht zu erkennen. Ebenso sei die Belehrung nicht zu beanstanden, weil eine Erstattung nicht die zwangsläufige Rechtsfolge sei, sondern allenfalls eine mittelbare Folge.

Sozialgericht Berlin - S 61 AS 4057/17

Terminbericht

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des SG ist zurückgewiesen worden. § 41a Abs 3 SGB II enthält entgegen der Auffassung des Beklagten keine Präklusionsregelung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung in der Parallelsache - B 4 AS 39/17 R - verwiesen. Die Antworten auf die im Mittelpunkt des SG-Urteils stehenden Fragen nach der Länge der Frist und der Ausgestaltung der Belehrung im Rahmen des § 41a Abs 3 SGB II können dahingestellt bleiben.

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