Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 7/18 R

Verhandlungstermin 12.09.2018 12:40 Uhr

Terminvorschau

M.S. ./. Jobcenter Landkreis Görlitz
Umstritten sind eine abschließende Entscheidung nach § 41a SGB II und die Erstattung von Leistungen.

Der 1971 geborene, alleinstehende Kläger bezog als Selbstständiger Alg II, das ihm vom beklagten Jobcenter von Oktober 2016 bis März 2017 vorläufig bewilligt worden war. Der Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 3.4.2017 zur Vorlage von Unterlagen sowie der Anlage EKS bis zum 31.5.2017 auf und belehrte ihn über Folgen bei Nicht-Vorlage.

Mit Bescheid vom 19.6.2017 stellte der Beklagte fest, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, weil der Kläger sich nicht geäußert habe, und forderte die Erstattung von ca 3600 Euro. Der Kläger legte umgehend Widerspruch ein, behauptete die Unterlagen schon am 4.5.2017 beim Beklagten persönlich eingereicht zu haben und legte sie nochmals vor. Nach einer internen, erfolglosen Umfrage wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht worden seien.

Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Beklagten zurückverwiesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten seien die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen, weil § 41a Abs 3 SGB II keine Präklusionsvorschrift enthalte.

Der Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 41a Abs 3 SGB II. Dieser enthalte ein eigenes Rechtsfolgensystem mit einer dauerhaften materiell-rechtlichen Präklusion, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Intention des Gesetzgebers und den Fachlichen Hinweisen der BA ergebe.

Sozialgericht Dresden - S 52 AS 4070/17

Terminbericht

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des SG ist zurückgewiesen worden. § 41a Abs 3 SGB II enthält entgegen der Auffassung des Beklagten keine Präklusionsregelung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung in der Parallelsache - B 4 AS 39/17 R - verwiesen.

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