Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 36/17 R

Verhandlungstermin 12.09.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

T.G. ./. Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Umstritten ist nur noch die Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung einer (berliner) Bezirksverordneten als Einkommen im Jahr 2013.

Die 1965 geborene, alleinstehende Klägerin erhielt Alg II und war Bezirksverordnete. Als Einkommen berücksichtigte das beklagte Jobcenter neben einem Erwerbseinkommen von 180 Euro die in der Aufwandsentschädigung enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich, zog aber von den Einnahmen einen Freibetrag von 200 Euro nach § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II ab.

Den von der Klägerin gestellten Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte ab, weil es sich bei der Aufwandsentschädigung um keine zweckbestimmte Leistung handele und höhere Aufwendungen als 200 Euro nicht nachgewiesen seien. Das SG hat die Klage insofern abgewiesen, das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 11a Abs 3 SGB II, weil die Grundentschädigung eine zweckbestimmte Leistung sei, und von § 11b Abs 3 SGB II, weil der geforderte Nachweis von Aufwendungen, wenn höhere als der Freibetrag von 200 Euro vom Einkommen abgesetzt werden sollen, die Freiheit ihrer Mandatsausübung beeinträchtige und Alg II-Empfänger gegenüber anderen Mandatsträgern ungleich behandele.

Sozialgericht Berlin - S 82 AS 12274/13
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 18 AS 2832/15

Terminbericht

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist zurückgewiesen worden. Sie hat für die strittige Zeit keinen Anspruch auf höheres Alg II.

Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich im Jahr 2013 ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen des § 11a Abs 3 SGB II (vgl dazu schon BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 93/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 41) sind nicht erfüllt. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des LSG zum einschlägigen Landesrecht lässt sich diesem für die Grundentschädigung einer Bezirksverordneten ein anderer Zweck als die Sicherung des Lebensunterhalts nicht entnehmen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 11b Abs 2 SGB II vorgesehenen Freibetrag von 200 Euro. Insbesondere führt der vom Gesetz für einen höheren Freibetrag geforderte Nachweis der Aufwendungen nicht automatisch zu einem Eingriff in ihre Mandatsausübung, weil zunächst die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten sind und darüber hinaus spezifische Grenzen zum Schutz ihrer Mandatsausübung, zB hinsichtlich der Namen bestimmter Bewirtungsgäste.

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