Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 45/17 R

Verhandlungstermin 12.09.2018 14:30 Uhr

Terminvorschau

K.-D.S. ./. Jobcenter Landkreis Ammerland
Umstritten ist ein abweichender Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung von Januar bis April 2013.

Der 1956 geborene, alleinstehende Kläger lebte in einer Wohnung, in der die Warmwassererzeugung durch einen elektrischen Durchlauferhitzer erfolgte, und hatte in der strittigen Zeit einen monatlichen Abschlag von 57 Euro für Strom zu zahlen. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm Alg II unter Berücksichtigung des pauschalierten Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung von 8,79 Euro ab Januar 2013. Seinen Antrag auf Übernahme eines solchen Mehrbedarfs iHv 45,13 Euro lehnte es ab.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 25.10.2017), weil eine abweichende Bemessung des strittigen Mehrbedarfs voraussetze, dass dieser sich mittels einer technischen Einrichtung, zB eines Zählers, ermitteln lasse, die es aber vorliegend nicht gebe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 21 Abs 7 SGB II und bezieht sich zur Begründung auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Senats vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R.

Sozialgericht Oldenburg - S 44 AS 450/13
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 13 AS 154/16

Terminbericht

Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden.

Wie das BSG in seinem nach der Entscheidung des LSG ergangenen Urteil vom 7.12.2017 (B 14 AS 6/17 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 22 ff) ausgeführt hat, besteht ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus, soweit die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind. Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt entgegen der Auffassung des LSG keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen - wie zB einen Verbrauchszähler - voraus, sondern erfordert grundsätzlich Ermittlungen und hierauf gestützte Feststellungen.

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