Bundessozialgericht

Verhandlung B 13 R 2/17 R

Verhandlungstermin 10.10.2018 14:15 Uhr

Terminvorschau

H. S.-K. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Die Klägerin begehrt ab dem 1.7.2014 höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Kindererziehung in Höhe von maximal je einem persönlichen Entgeltpunkt (pEP) für 2 vor dem 1.1.1992 geborene Adoptivkinder.

Die Klägerin adoptierte zusammen mit ihrem Ehemann 4 Kinder, geboren ua im September 1973 und Dezember 1973. Die Erziehung dieser übernahm sie jeweils im Verlauf deren zweiten Lebensjahres; zuvor waren beide Kinder in Heimen untergebracht. Der beklagte RV-Träger bewilligte der Klägerin ab April 2009 eine Altersrente. In deren Berechnung flossen Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (KiEZ) für die 2 weiteren Adoptivkinder, geboren im Juni 1976 und Oktober 1977 ein – beginnend mit dem Monat der Erziehungsübernahme im Verlaufe des ersten Lebensjahres. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BZ) vermerkte die Beklagte für den Zeitraum vom 1.3.1975 (Monatsbeginn der Erziehungsübernahme des erstgeborenen Kindes) bis 25.10.1987.

Im September 2014 setzte der beklagte RV-Träger den Wert der Altersrente mit Wirkung vom 1.7.2014 neu fest, weil nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014, BGBl I 787) ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag für Kindererziehung im 2. Lebensjahr von vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern pauschal in Höhe je eines pEP - allerdings nur für die jüngeren 1976 und 1977 geborenen Kinder - zusätzlich zu berücksichtigen sei (Erhöhung von 11,8239 auf 13,8239 pEP). Den Widerspruch, mit dem die Klägerin auch für die beiden älteren Kinder einen solchen Zuschlag geltend gemacht hatte, wies die Beklagte zurück: Die Zuschlagsgewährung in der Bestandsrente setze eine KiEZ für den 12. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat voraus. Das mit der Begründung einer Diskriminierung von Adoptivmüttern gegenüber Müttern leiblicher Kinder "durch die Rentenreform 2014" geführte Klageverfahren ist erfolglos geblieben. Auch im Berufungsverfahren ist die Klägerin mit der Berücksichtigung ihrer Erziehungsleistung für die beiden älteren Kinder nicht durchgedrungen. Die zum 1.7.2014 erfolgte Verlängerung der KiEZ für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind auf 24 Kalendermonate in § 249 Abs 1 SGB VI und die Einbeziehung auch der Bestandsrentner in diese Verlängerung durch Abgeltung mit einem Zuschlag an pEP nach § 307d SGB VI sei - so das LSG - verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Der Gesetzgeber habe für Bestandsrentner pauschal an die Zuerkennung einer KiEZ für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats anknüpfen dürfen, da in den meisten Fällen die tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im 2. Lebensjahr denen des letzten Monats im Vorjahr entsprächen. Er sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, die Verbesserung für die Erziehungsleistung der Eltern von vor 1992 geborenen Kindern für Bestandsrenten anders, zB nach einer konkreten Einzelfallprüfung, zu regeln. Auch sei eine (andere) pauschale Anknüpfung, zB an BZ, nicht für alle Bestandsrenten möglich gewesen, da diese Zeiten erst 1992 eingeführt worden seien. Der Gesetzgeber dürfe trotz Härten den Bedürfnissen einer Massenverwaltung durch eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung Rechnung tragen; allein darin liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin ua einen Verstoß der Regelung des § 307d Abs 1 Nr 1 SGB VI für Bestandsrenten von Adoptivmüttern – wie sie – gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG. Auch für Adoptivmütter gebe es ein sog "1. Jahr", das nicht mit der Geburt, sondern mit der Familienaufnahme des Adoptivkindes beginne. Jedenfalls werde ihre tatsächlich erbrachte Erziehungsleistung im 2. Lebensjahr der erstgeborenen Adoptivkinder rentenrechtlich gar nicht honoriert. Leibliche Mütter, die ihr Kind zwar im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats, nicht aber im 2. Lebensjahr erzogen hätten, erhielten demgegenüber den pauschalen Zuschlag gleichwohl.

Sozialgericht Freiburg - S 4 R 5325/14
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 13 R 1159/15

Terminbericht

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Senat die Verhandlung wegen einer sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen möglichen Änderung des § 307d SGB VI durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz (BR-Drs 425/18) vertagt .

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