Bundessozialgericht

Verhandlung B 13 R 29/17 R

Verhandlungstermin 10.10.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

I. Schw. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Im Streit steht der Anspruch der Klägerin auf eine Altersrente unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (KiEZ).

Auch die Klägerin dieses Verfahrens war Lehrerin im Beamtenverhältnis. Ihre Kinder sind im April 1976, Oktober 1978, Oktober 1980 und Juli 1983 geboren. Seit August 2014 erhält sie Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW). 2011 hatte der RV-Träger im Kontenklärungsverfahren KiEZ und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zwischen Mai 1976 und Juni 1993 festgestellt. Den im April 2015 von der Klägerin gestellten Antrag auf Altersrente lehnte er mit der Begründung ab, die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten sei nicht erfüllt. Den Vormerkungsbescheid aus dem Jahre 2011 hob der beklagte RV-Träger unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage (§ 149 Abs 5 S 2 SGB VI) auf. KiEZ seien nicht mehr zu berücksichtigen. Seit dem 1.7.2014 fingiere § 56 Abs 4 Nr 3 letzter Halbsatz SGB VI die systembezogen annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung im Beamtenversorgungs- und Rentenversicherungsrecht.

Im Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren ist die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos geblieben. Auch das LSG Baden-Württemberg hat – aufgrund der Systemunterschiede zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung sowie der nach seiner Ansicht prinzipiell gleichwertigen Berücksichtigung der Erziehungsleistung – keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI.

Mit ihrer Revision zum BSG verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Gewährung einer Altersrente durch den beklagten RV-Träger weiter und rügt hauptsächlich einen Verstoß des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI gegen Art 3 Abs 1 GG.

Sozialgericht Ulm - S 6 R 331/16
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 9 R 4301/16

Terminbericht

Auch die Klägerin dieses Rechtsstreits hatte keinen Erfolg mit ihrer Revision gegen das Urteil des LSG. Sie hat keinen Anspruch auf eine Altersrente. Sie ist nach § 56 Abs 4 Nr 3 Halbsatz 2 SGB VI von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, weil sie Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhält. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung in der Sache B 13 R 20/16 R verwiesen.

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