Verhandlung B 9 SB 1/17 R
Verhandlungstermin
12.10.2018 11:30 Uhr
Terminvorschau
I. G. ./. Land Schleswig-Holstein
Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung des bei ihr festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 60 auf 30 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Im Rahmen einer Nachprüfung senkte der Beklagte nach Ablauf der Heilungsbewährung hinsichtlich der Brusterkrankung der Klägerin ohne Anhalt für ein Rezidiv den GdB entsprechend ab, weil sich die Klägerin trotz Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten nicht geäußert habe. Das LSG hat wie zuvor das SG angenommen, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe. Der Beklagte habe sie zuvor ausreichend auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen und nicht ausführen müssen, dass beabsichtigt sei, den GdB mit 30 festzustellen. Dies sei eine unzulässige Vorwegnahme der bei der abschließenden Entscheidung vorgesehenen Ermessensausübung.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 66 Abs 3 SGB I. Das LSG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte sie ordnungsgemäß über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt habe.
Sozialgericht Lübeck - S 10 SB 533/12
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 2 SB 49/14
Terminbericht
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen mangelt es der Absenkungsentscheidung des Beklagten an einem vorherigen ordnungsgemäßen schriftlichen Hinweis nach § 66 Abs 3 SGB I auf die mögliche Rechtsfolge bei einer Mit-wirkungsverweigerung. Der pauschale Hinweis des Beklagten, dass nur die Feststellungen (Grad der Behinderung, Merkzeichen, Funktionsbeeinträchtigungen) bestehen bleiben, die aufgrund des Akteninhalts noch als nachgewiesen angesehen werden können, genügt nicht den an eine Rechtsfolgenkonkretisierung im vorliegenden Fall zu stellenden Anforderungen.