Bundessozialgericht

Verhandlung B 9 SB 1/17 R

Verhandlungstermin 12.10.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

I. G. ./. Land Schleswig-Holstein
Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung des bei ihr festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 60 auf 30 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Im Rahmen einer Nachprüfung senkte der Beklagte nach Ablauf der Heilungsbewährung hinsichtlich der Brusterkrankung der Klägerin ohne Anhalt für ein Rezidiv den GdB entsprechend ab, weil sich die Klägerin trotz Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten nicht geäußert habe. Das LSG hat wie zuvor das SG angenommen, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe. Der Beklagte habe sie zuvor ausreichend auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen und nicht ausführen müssen, dass beabsichtigt sei, den GdB mit 30 festzustellen. Dies sei eine unzulässige Vorwegnahme der bei der abschließenden Entscheidung vorgesehenen Ermessensausübung.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 66 Abs 3 SGB I. Das LSG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte sie ordnungsgemäß über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt habe.

Sozialgericht Lübeck - S 10 SB 533/12
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 2 SB 49/14

Terminbericht

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen mangelt es der Absenkungsentscheidung des Beklagten an einem vorherigen ordnungsgemäßen schriftlichen Hinweis nach § 66 Abs 3 SGB I auf die mögliche Rechtsfolge bei einer Mit-wirkungsverweigerung. Der pauschale Hinweis des Beklagten, dass nur die Feststellungen (Grad der Behinderung, Merkzeichen, Funktionsbeeinträchtigungen) bestehen bleiben, die aufgrund des Akteninhalts noch als nachgewiesen angesehen werden können, genügt nicht den an eine Rechtsfolgenkonkretisierung im vorliegenden Fall zu stellenden Anforderungen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK