Bundessozialgericht

Verhandlung B 9 V 1/17 R

Verhandlungstermin 12.10.2018 12:30 Uhr

Terminvorschau

Z. C. ./. Land Schleswig-Holstein
Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung laufender Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und bezog zuletzt eine monatliche Witwenausgleichsrente nach ihrem wegen einer Gewalttat (Brandstiftung) verstorbenen Ehemann. Sie hielt sich seit 1977 rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf und verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.

Am 7.9.2010 reiste die Klägerin in die Türkei aus und kehrte am 30.6.2011 nach Deutschland zurück. Nach Anhörung gewährte der Beklagte der Klägerin eine Abfindung und stellte zugleich fest, dass mit Ablauf des Monats März 2011 ihr Anspruch auf laufende Witwenversorgung infolge ihrer Ausreise von mehr als sechs Monaten erloschen sei. Ihr Leistungsanspruch sei durch einen Abfindungsanspruch abgelöst worden.

Im Klageverfahren hat die Klägerin nur insoweit Erfolg gehabt, als der Beklagte zu Unrecht die Bewilligung der Witwenversorgung für die Vergangenheit aufgehoben hat. Die Ablösung der Witwenversorgung für die Zukunft sei hingegen nicht zu beanstanden.

Die Berufung der Klägerin hiergegen hat das LSG zurückgewiesen. Die Klägerin erfülle als türkische Staatsangehörige nicht die Voraussetzungen der Gegenseitigkeitsregelung des § 1 Abs 4 OEG. Es bestünden keine Rechtsvorschriften der EU, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machten. Dies folge auch nicht aus dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12.9.1963 und den dazu ergangenen Umsetzungsbeschlüssen oder aus anderen bilateralen Regelungen. § 1 Abs 7 OEG enthalte eine im Fall der Klägerin eindeutige, abschließende und lückenlose Regelung zur Abfindung von Versorgungsansprüchen ausländischer Geschädigter zur Vermeidung eines unerwünschten Leistungsexports.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Sozialgericht Lübeck - S 44 VG 295/12
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 2 VG 4/15

Terminbericht

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Revision zurückgenommen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK