Bundessozialgericht

Verhandlung B 7 AY 1/18 R

Verhandlungstermin 25.10.2018 12:00 Uhr

Terminvorschau

N. B. N. ./. Landkreis Passau
Die Klägerin, nigerianische Staatsangehörige, bezieht vom Beklagten seit dem 2.7.2014 Leistungen nach dem AsylbLG. Am 25.7.2014 hat sie ihre Tochter geboren, die sie allein erzieht Ihren Antrag auf Überprüfung der seit der Geburt der Tochter an sie gezahlten Leistungen unter Berücksichtigung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen der Alleinerziehung, lehnte der Beklagte ab. Klage und Berufung haben keinen Erfolg gehabt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Mehrbedarf nach § 6 AsylbLG. Eine pauschale Leistung zur Deckung eines Mehrbedarfs sei dem AsylbLG systemfremd. Bedarfe im Einzelfall (etwa Betreuungsbedarf für einen auswärtigen Termin der Mutter) müssten konkret geltend gemacht werden. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Gewährung von Leistungen auf Grundlage einer analogen Anwendung des § 30 Abs 3 SGB XII sei ausgeschlossen, weil Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gemäß § 9 Abs 1 AsylbLG keine Leistungen nach dem SGB XII erhielten.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Landshut - S 11 AY 41/15, 21.10.2015
Bayerisches Landessozialgericht - L 8 AY 18/15, 18.07.2017

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zutreffend hat der Beklagte die Alleinerziehung durch die Klägerin nicht zum Anlass genommen, die Leistungen pauschal zu erhöhen. Der Lebenssachverhalt der Alleinerziehung ist im Ausgangspunkt zwar auch bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG für die Existenzsicherung relevant. Bezogen auf diese Lebenslage lässt sich nämlich nicht per se feststellen, dass sich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt im Inland ergeben. Es ist aber zulässig, für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG solche Bedarfe im Grundsatz nicht durch eine pauschale Geldleistung, sondern nur anknüpfend an konkret erkennbar werdende Bedarfslagen und dabei im Regelfall als Sachleistung zu gewähren. Bedarfe im Einzelnen hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht.

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