Verhandlung B 7 AY 2/17 R
Verhandlungstermin
25.10.2018 09:30 Uhr
Terminvorschau
D.O. ./. Landkreis Hildesheim
Der Kläger bezog Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der beklagte Landkreis wies den Widerspruch des Klägers gegen den Einbehalt von Leistungen in Höhe von 50 Euro monatlich zur Tilgung einer darlehensweise bewilligten Mietkaution zurück und erhob für die Entscheidung über den Widerspruch Kosten nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG), die gesondert festgesetzt werden sollten. Das SG hat der (allein) gegen die Erhebung von Kosten gerichteten Klage stattgegeben und die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid aufgehoben, weil das Verfahren nach dem AsylbLG in analoger Anwendung des § 64 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) kostenfrei sei. Das LSG hat die Berufung des Beklagten verworfen; ihr fehle mangels materieller Beschwer das Rechtsschutzinteresse, weil ein etwaiger Kostenanspruch nach § 8 NVwKostGwegen Verjährung erloschen sei.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Hildesheim - S 12 AY 184/10, 12.04.2013
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 8 AY 40/13, 23.03.2017
Terminbericht
Der Beklagte hat nach Hinweis des Senats das Verfahren für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Kosten beantragt.