Verhandlung B 1 KR 20/17 R
Verhandlungstermin
06.11.2018 00:00 Uhr
Terminvorschau
Ohne mündliche Verhandlung
C. K. ./. R + V Betriebskrankenkasse
Die bei der beklagten KK versicherte Klägerin beantragte befundgestützt die Versorgung mit Liposuktionen an beiden Ober- und Unterschenkeln sowie Armen (18.9.2013). Die Beklagte holte - ohne die Klägerin hierüber zu unterrichten - eine gutachtliche Stellungnahme des MDK ein und lehnte den Antrag ab (18.10.2013). Das SG hat die - inzwischen auf Erstattung von 11.400 Euro Kosten der selbstbeschafften ambulanten Operationen gerichtete - Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die selbstbeschafften Liposuktionen gehörten weder zum GKV-Leistungskatalog, noch seien die Voraussetzungen einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V erfüllt. Allein dass die Beklagte - wenn auch ohne Information der Klägerin hierüber - den MDK beauftragte, habe die Fünf-Wochen-Frist ausgelöst.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 13 Abs 3a SGB V.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Kassel - S 2 KR 97/14, 31.03.2016
Hessisches Landessozialgericht - L 8 KR 159/16, 18.05.2017