Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 7/17 R

Verhandlungstermin 27.11.2018 12:00 Uhr

Terminvorschau

M. S. ./. Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Die Klägerin war als Hauswirtschafterin der Familie R. auf einem Gut beschäftigt. Sie war für alle im Haushalt anfallenden Arbeiten wie Wäschepflege, Kochen, Dekoration etc zuständig. Den 24 km langen Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte legte sie mit dem eigenen Pkw zurück. Die Klägerin verfügte über einen Funksender für das Außentor des Anwesens, den sie in der verschließbaren Mittelkonsole ihres Pkw aufbewahrte. Den Schlüssel für den Hauseingang der Dienstboten hatte sie an ihrem eigenen Schlüsselbund angebracht, an dem sich auch ihr Autoschlüssel befand. In den frühen Morgenstunden des 21.7.2012, einem Samstag, kehrte die Klägerin von einer Urlaubsreise zurück. Sie hatte beabsichtigt, nachmittags vom Ankunftsort München mit der Bahn zu ihrem Wohnort zu fahren. Der erste Arbeitstag war der darauffolgende Montag. Den Schlüsselbund hatte die Klägerin vor dem Urlaub bei ihren Eltern abgegeben, damit die Schlüssel zum Hofgut während ihrer Abwesenheit sicher verwahrt wären. Ihr Pkw war in der gemeinschaftlich mit ihren Eltern genutzten Garage abgestellt. Geplant war, die Schlüssel im Laufe des Wochenendes bei den Eltern abzuholen, um am Montagmorgen zur Arbeit zu fahren. Noch im Urlaub hatte die Klägerin einen Anruf des Gutsverwalters erhalten, dass sie für eine erkrankte Kollegin einspringen und bereits am 21.7.2012 das Haus der Familie herrichten solle. Außerdem erhielt sie eine SMS ihrer Arbeitgeberin, dass für Sonntag ein Essen vorzubereiten sei. Deshalb kehrte die Klägerin schon morgens aus München zurück. Nach der Ankunft ging sie kurz in ihr eigenes Haus und anschließend zu dem ca fünf Meter entfernten Haus ihrer Eltern, um die dort deponierten Schlüssel zu holen und direkt zum Einkaufen und anschließend zum Gutshof zu fahren. Als sie das Haus der Eltern wieder verließ, stürzte sie auf der Treppenstufe vor der Haustür und zog sich dabei eine Verletzung im Schulter-/Armbereich zu. Die Beklagte lehnte gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ab.

Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Klägerin habe am Unfalltag unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub die Fahrt zu ihrer Arbeitsstätte antreten und auf dem Weg dorthin Einkäufe für den Arbeitgeber erledigen wollen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Weg um einen Betriebsweg gehandelt habe oder ob man den Weg als Weg zur Arbeitsstätte nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ansehe. In beiden Fällen sei es ausnahmsweise gerechtfertigt, das Holen der Schlüssel dem versicherten Bereich zuzurechnen, weil die Klägerin diese Handlung zu dem konkreten Zeitpunkt habe vornehmen müssen. Andernfalls hätte sie ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht, Einkaufen zu fahren, nicht nachkommen können. Sie habe ihr Fahrzeug zu diesem konkreten, betrieblich veranlassten Zeitpunkt benötigt. Es sei für die Klägerin unumgänglich gewesen, die Schlüssel sofort abzuholen. Ohne das Ansichnehmen der Schlüssel sei sie nicht in der Lage gewesen, die versicherte Handlung, die Fahrt mit dem Auto zum Einkaufen und zum Gut, vorzunehmen. Dies rechtfertige es, einen so engen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anzunehmen, dass auch die vorbereitende Handlung unter Versicherungsschutz stehe.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 8 SGB VII.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Koblenz - S 7 U 298/13, 26.11.2015
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 3 U 51/16, 27.09.2016

Terminbericht

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin am 21.7.2012 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat, als sie beim Verlassen des Hauses ihrer Eltern stürzte, nachdem sie dort ihren Schlüsselbund abgeholt hatte. Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem versicherten Betriebsweg nach § 8 Abs 1 SGB VII. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Ein Betriebsweg kann auch von zu Hause angetreten werden, wenn auf konkrete Anordnung des Arbeitgebers unmittelbar mit einer versicherten Tätigkeit begonnen wird. Nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt folgte die Klägerin den Anweisungen ihres Arbeitgebers, als sie sich nach vorzeitiger Beendigung ihres Urlaubs am Unfalltag auf den Weg machte, um mit ihrem Pkw für das am folgenden Sonntag geplante Mittagessen einzukaufen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehörte das Einkaufen zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Klägerin, weshalb die darauf gerichteten Verrichtungen insgesamt ihre versicherte Tätigkeit darstellten. Diese versicherte Tätigkeit des Einkaufens begann am Unfalltag mit dem Durchschreiten der Wohnungstür ihres Hauses. Die Verrichtung der Klägerin unmittelbar vor dem Unfallereignis - das Abholen ihres während ihrer Urlaubsabwesenheit im Hause der Eltern deponierten Schlüsselbundes mit dem Autoschlüssel und dem Schlüssel für den Hauseingang der Dienstboten - ist diesem unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg zuzurechnen. Die unfallbringende Verrichtung während der Dienstzeit bzw bei der Zurücklegung des Betriebsweges war notwendig, um die betriebliche Arbeit verrichten bzw den Weg zurücklegen zu können. Das Abholen des Schlüsselbundes mit Autoschlüssel und Schlüssel zur Arbeitsstätte stand in diesem Sinne in einem notwendigen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil die Klägerin andernfalls ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Verpflichtung, mit dem Auto zum Einkaufen zu fahren, nicht hätte nachkommen können.

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