Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 15/17 R

Verhandlungstermin 27.11.2018 14:00 Uhr

Terminvorschau

M. E. ./. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Die 1984 geborene Klägerin war als Studentin der W. W.-Universität M. für die Fächer Sport und Pädagogik immatrikuliert. Am 5.12.2009 verdrehte sie sich beim Basketballspielen im Rahmen des vom Hochschulsport der Universität veranstalteten "Nikolausturniers" das rechte Knie. Die Einladung zum Nikolausturnier erfolgte durch die Universität und den Hochschulsport M. und enthielt folgenden Wortlaut: "Seit über vier Jahrzehnten veranstaltet der Hochschulsport M. mit dem Nikolausturnier die größte Breitensportveranstaltung an deutschen Hochschulen. Auch mit über 2000 Teilnehmenden und mehr als zehn Sportarten hat das Nikolausturnier seinen Charakter über all die Jahre beibehalten können: Sport und Ehrgeiz ja, gewinnen gerne - aber nicht um jeden Preis und schon gar nicht, wenn dabei der Spaß zu kurz kommen könnte. So möchten wir auch im Jahr 2009 allen Aktiven wieder zwei unvergessliche Tage voller Sport und Spaß bieten. In über 30 Sporthallen im gesamten Stadtgebiet werden Sportlerinnen und Sportler in den Sportarten Basketball, Fußball, Futsal, Handball, Inline Hockey, Lacrosse, Ultimate Frisbee, Unihockey und Volleyball um die Siege im Nikolausturnier spielen." Die Teilnahme war auf Studierende beschränkt. Veranstalterin und Organisatorin des Turniers war die Universität. Sie hat die Sportveranstaltungen, die Übernachtungen und die Verpflegung organisiert und das Programm für die Teilnehmer vorgegeben. Die Aufsichtspersonen in den Sporthallen waren von der Universität angestellt. Insgesamt nahmen 1720 Personen an dem Turnier teil, davon 648 Teilnehmer von Hochschulen aus M., 1067 von deutschen Hochschulen außerhalb M.s und fünf von der Universität Bern. Nach dem im Internet veröffentlichten Turnierverlauf war neben den Spielen am Freitag und Samstag am Freitagabend eine Party in der Mensa geplant, die vom Förderkreis Hochschulsport e.V. und dem Studentenwerk organisiert wurde.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Der Unfall der Klägerin habe sich außerhalb des allgemeinen Hochschulsportprogramms während eines Turniers ereignet, das im Internet als größte Breitensportveranstaltung an deutschen Hochschulen angekündigt worden sei. Ein Großteil der Teilnehmer sei von anderen deutschen oder sogar ausländischen Hochschulen gekommen und die Veranstaltung habe an einem Wochenende und räumlich außerhalb der Universität stattgefunden. Das vorwiegende Interesse an der Teilnahme liege bei Spaß, Spiel und Party. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat hingegen festgestellt, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die dem Unfall unmittelbar vorausgehende Verrichtung des Basketballspielens habe mit der Hochschulausbildung der Klägerin in einem wesentlichen sachlichen Zusammenhang gestanden, denn die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule beschränke sich nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasse auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen im Rahmen des Hochschulsports. Nach § 3 Abs 5 des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen bestehe der Bildungsauftrag der Hochschulen auch in der sozialen Förderung der Studierenden und im Bereich Sport und Kultur. Der Studienbezogenheit stehe nicht entgegen, dass es sich um keine regelmäßige Veranstaltung, sondern um ein einmal jährlich stattfindendes Turnier handle. Der Versicherungsschutz der Klägerin scheitere auch nicht daran, dass das Nikolausturnier auch Studierenden anderer Universitäten offen gestanden habe. Das BSG habe es ausreichen lassen, wenn eine im Organisationsbereich der Hochschule durchgeführte Sportveranstaltung im Wesentlichen Studierenden offen stehe. Dabei habe es keine Unterscheidung zwischen Studierenden der ausrichtenden und anderer Hochschulen gemacht. Veranstalterin und Organisatorin des Turniers sei die Universität gewesen. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Universität werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die einzelnen Wettbewerbe überwiegend in zusätzlich angemieteten Hallen am Standort der Hochschule stattgefunden hätten.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 8 c) SGB VII. Im Übrigen habe es das LSG verfahrensfehlerhaft unterlassen, festzustellen, dass die Veranstaltung von der Universität selbst als "Spektakel" bezeichnet worden sei.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Münster - S 10 U 141/10, 18.02.2013
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 17 U 182/13, 09.11.2016

Terminbericht

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zu Recht hat das LSG den Unfall der Klägerin vom 5.12.2009 als Arbeitsunfall festgestellt. Die Teilnahme der Klägerin an einem Basketballspiel im Rahmen des "Nikolausturniers" gehörte zur versicherten Aus- und Fortbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII der als Studentin der W. W.-Universität in M. immatrikulierten Klägerin. Dieser Versicherungstatbestand setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats neben der Zulassung des Studierenden durch die Hochschule die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule voraus. Der Versicherungsschutz Studierender während der Aus- und Fortbildung an einer Hochschule nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII ist nicht auf rein studienfachbezogene Verrichtungen beschränkt. Die gesetzliche Aufgabe der Hochschulen erstreckt sich über die Berufsvorbereitung hinaus auch auf die soziale Förderung und Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden. Das LSG hat insofern den Senat bindend den Inhalt des einschlägigen landesrechtlichen Hochschulgesetzes NRW (§ 162 SGG) so ausgelegt, dass die Hochschulen verpflichtet sind, in ihrem Bereich den Sport zu fördern, wozu insbesondere der allgemeine Hochschulsport dient. Eine von der Hochschule den Studierenden angebotene und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführte sportliche Betätigung steht daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie für die Studierenden zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durchgeführt wird.

Die konkrete Verrichtung der Klägerin unmittelbar vor Eintritt des Unfallereignisses - das Basketballspielen im Rahmen des Nikolausturniers - war in diesem Sinne studienbezogen. Die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge, das LSG habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und den Gesamtcharakter der Veranstaltung unrichtig dargestellt, weil diese von der Universität selbst als "Spektakel" und "Event" bezeichnet worden sei, greift nicht durch. Vielmehr sind die vom LSG getroffenen Feststellungen über den Charakter der Veranstaltung gemäß § 163 SGG für den Senat bindend. Der Senat teilt allerdings die Zweifel der Revision, dass ein reines "Nikolausspektakel" noch unter den Schutzbereich der Norm fällt. Nach den bindenden Feststellungen des LSG war das Nikolausturnier aber Bestandteil des vom Hochschulsport der Universität angebotenen Sportprogramms. Der Studienbezogenheit steht vorliegend nicht entgegen, dass die Universität die Teilnahme für Studierende aus ganz Deutschland und der Schweiz geöffnet hat. Die Veranstaltung förderte vielmehr die gemeinsame sportliche Betätigung der bei ihr eingeschriebenen Studierenden mit Studierenden anderer Universitäten. Die Universität erfüllte damit gesundheitliche, soziale und persönlichkeitsbildende Aufgaben gegenüber den eigenen Studierenden, sodass es sich um die Förderung des Sports "in ihrem Bereich" handelte. Ebenso wenig schadet, dass es sich nur um eine einmalige Veranstaltung und nicht um eine regelmäßig wiederkehrende sportliche Betätigung handelte. Die Veranstaltung fand schließlich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule statt, denn diese trat als Veranstalterin auf, die die Sportveranstaltungen, die Übernachtungen und die Verpflegung organisierte. Der Universität waren bei der Ausgestaltung des Turniers zahlreiche objektive Einflussmöglichkeiten eröffnet. Der organisatorische Verantwortungsbereich entfällt schließlich nicht deshalb, weil die einzelnen Spiele nicht in den Räumlichkeiten der Universität, sondern in verschiedenen über das Stadtgebiet verteilten Sporthallen und teilweise am Wochenende stattfanden.

Ob die gleichermaßen an dem Turnier teilnehmenden Studierenden anderer Universitäten ebenfalls nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII kraft Gesetzes versichert sind, ist nicht Gegenstand der Entscheidung.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK