Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 31/17 R

Verhandlungstermin 28.11.2018 14:30 Uhr

Terminvorschau

C.D. ./. Jobcenter Märkischer Kreis
Umstritten ist die Aufrechnung mit einem Mietkautionsdarlehen.

Der 1987 geborene Kläger lebte zuletzt in einer Einrichtung der Jugendhilfe. Das beklagte Jobcenter stellte die Angemessenheit der Kosten der von ihm zum 1.10.2012 bezogenen Wohnung fest und bewilligte ihm Alg II in entsprechender Höhe. Seinen Antrag auf Übernahme der Mietkaution für die Wohnung als Zuschuss lehnte der Beklagte ab. Gegen den Bescheid über die darlehensweise Bewilligung der Mietkaution und die zugleich erklärte Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs erhob er Widerspruch und Klage, deren aufschiebende Wirkung der Beklagte berücksichtigte.

Während das SG die Klage abwies, hat das LSG den Bescheid des Beklagten hinsichtlich der Erklärung der Aufrechnung aufgehoben. Die allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage in § 42a Abs 2 SGB II sei auf Mietkautionsdarlehen nicht anwendbar.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung dieser Vorschrift, weil diese entgegen der Ansicht des LSG auch für Mietkautionsdarlehen gelte.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dortmund - S 58 AS 4433/12, 23.01.2015
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 607/17, 29.06.2017

Terminbericht

Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des LSG aufgehoben und im Ergebnis die Klage abgewiesen worden. Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs 6 SGB II sind nicht von der Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II ausgenommen.

Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck umfasst die Aufrechnungsvorschrift des § 42a Abs 2 SGB II alle nach dem SGB II zu gewährenden Darlehen, soweit keine Ausnahme angeordnet ist. Das belegt für Mietkautionsdarlehen nicht zuletzt die differenzierte Vorschrift zu deren Tilgung bei der Kautionsrückzahlung durch den Vermieter in § 42a Abs 3 SGB II. Eine allgemeine Ausnahme für Mietkautionsdarlehen enthält die Vorschrift nicht.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG stehen einer Aufrechnung nicht grundsätzlich entgegen (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1). Allerdings ist die Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden (vgl BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 uaBVerfGE 137, 34 RdNr 116 ff), zumal die Mietkaution nicht in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen ist und ihre Tilgung längere Zeit dauern kann. Zur Vermeidung einer solchen Unterdeckung im Einzelfall stehen im SGB II indes mehrere Instrumente zur Verfügung, wie die abweichend von der Soll-Regelung in § 22 Abs 6 Satz 3 SGB II mögliche Erbringung der Mietkaution als Zuschuss, die zeitliche Aufrechnungsbegrenzung auf drei Jahre in entsprechender Anwendung von § 43 Abs 4 SGB II oder ein Erlass oder Teilerlass des Darlehens nach § 44 SGB II.

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