Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 34/17 R

Verhandlungstermin 28.11.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

A.K. ./. Jobcenter Worms
Umstritten ist eine Erstattungsforderung im Hinblick auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung.

Die am 2.5.1997 geborene Klägerin war Schülerin und lebte mit ihrem Vater in Bedarfsgemeinschaft. Sie bezogen aufgrund dessen Einkommens vorläufig bewilligtes, aufstockendes Alg II vom beklagten Jobcenter. Nach Vorlage der Verdienstbescheinigung wurde das Alg II abschließend festgesetzt und von der Klägerin mit eigenem Bescheid für März bis Juni 2015 die Erstattung von insgesamt 53,24 Euro begehrt.

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Erstattung für die Zeit von 1.3. bis 1.5.2015 in Höhe von 33,40 Euro gewandt und eine Vermögensauskunft vorgelegt. Das SG hat daraufhin den Bescheid aufgehoben, soweit mehr als 25 Euro zu erstatten seien, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das LSG hat die nur von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB greife nicht, weil die Erstattungsforderung nicht auf einem Verhalten des Vaters beruhe, sondern auf einer abschließenden Entscheidung nach einer vorläufigen Bewilligung wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und rügt eine Verletzung des § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III und des § 1629a BGB.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Mainz - S 14 AS 1099/15, 31.05.2016
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 6 AS 353/16, 16.08.2017

Terminbericht

Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des LSG aufgeboben und das des SG geändert worden. Der Erstattungsbescheid des beklagten Jobcenters ist entsprechend dem Begehren der Klägerin aufgehoben worden, soweit die Erstattung von Leistungen für die Zeit vor Eintritt ihrer Volljährigkeit verlangt wird.

Die auf Verfassungsrecht beruhende Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB gilt im SGB II entsprechend (vgl nur BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2 RdNr 41 ff). Da es auf die Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen nicht ankommt, ist diese Beschränkung auch auf § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III in der in 2015 geltenden Fassung anzuwenden.

Übereinstimmend mit § 1629a BGB setzt die Haftungsbeschränkung kein Verschulden des Vertreters des Minderjährigen voraus, ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine Bagatellgrenze zu erkennen.

Die von der Klägerin in ihrer Vermögensauskunft angegebenen Vermögensgegenstände (ein 2 Jahre altes Handy, gebrauchte Bücher und CDs) sind, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, geschützt (vgl § 811 Abs 1 ZPO).

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