Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 47/17 R

Verhandlungstermin 28.11.2018 09:30 Uhr

Terminvorschau

A.G.S. ./. Jobcenter Frankfurt am Main
Umstritten sind die Kosten für den Besuch der in China lebenden Ehefrau des Klägers.

Der Kläger - ein deutscher Staatsangehöriger - war in Singapur berufstätig und heiratete dort eine chinesische Staatsangehörige. Seit seiner Rückkehr nach Deutschland in 2007 bezieht er Alg II. Da er von seiner Ehefrau, die damals nach China gezogen sei, unfreiwillig getrennt lebe, weil ihrem Nachzug nach Deutschland ausländerrechtliche Gründe entgegenständen, beantragte er in 2011 beim beklagten Jobcenter Reisekosten zum Besuch der Ehefrau von etwa 950 Euro jährlich und die Zustimmung zu seiner Ortsabwesenheit. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Reisekosten ab (Bescheid vom 14.9.2011, Widerspruchsbescheid vom 23.1.2012).

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat auf die Berufung des Klägers die genannten, angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil für den Erlass eines gesonderten Bescheids keine Rechtsgrundlage bestehe. Im Übrigen stehe ihm der Anspruch materiell nicht zu, weil kein unabweisbarer Bedarf nach § 21 Abs 6 SGB II vorliege, da aus Art 6 Abs 1 GG nicht folge, dass jegliche eine Familie betreffende Belastung auszugleichen sei.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und rügt neben Verfahrensmängeln eine Verletzung des § 21 Abs 6 SGB II sowie des Art 6 Abs 1 GG. Eheleute hätten ein Recht auf regelmäßigen Umgang.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Frankfurt - S 2 AS 148/12, 16.10.2014
Hessisches Landessozialgericht - L 7 AS 848/14, 20.05.2016

Terminbericht

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG ist zurückgewiesen worden. Er hat gegen das beklagte Jobcenter keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen jährlichen Besuch seiner in China lebenden Ehefrau.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Kosten eines solchen Besuchs im Rahmen des SGB II als Teil seines aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG folgenden existenznotwendigen Bedarfs zu übernehmen sind (BVerfG vom 9.2.2010 -1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12). Der Kläger und seine Ehefrau sind darauf zu verweisen, durch Betreiben des gesetzlich vorgesehenen Visumverfahrens die räumliche Trennung zwischen ihnen zu beenden. Der Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach § 28 iVm § 30 AufenthG. Diese Vorschriften dienen dem Schutz von Ehe und Familie nach Art 6 Abs 1 GG und sind im Lichte dieses Grundrechts auszulegen. Sollte die Versagung des Nachzugs aufenthaltsrechtlich auch im Angesicht des Art 6 Abs 1 GG nicht zu beanstanden sein, ist ein aus § 21 Abs 6 SGB II folgender Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf ebenfalls zu verneinen.

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