Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 48/17 R

Verhandlungstermin 28.11.2018 10:30 Uhr

Terminvorschau

M.B. ./. Jobcenter Landkreis Leipzig
Umstritten sind die Kosten für den Besuch der zunächst in Ungarn inhaftierten Tochter der Klägerin.

Die Klägerin stand im laufenden Bezug von Alg II. Mit Schreiben vom 7.6.2010 beantragte sie beim beklagten Jobcenter höhere Leistungen für Besuche ihrer 1986 geborenen Tochter, die seit Dezember 2009 in Pecs (Ungarn) in Untersuchungshaft einsitze. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.

Vor SG und LSG war die Klägerin mit ihrem Begehren auf Zahlung von insgesamt 2570 Euro für monatliche Reisekosten zur Tochter von Januar 2010 bis Januar 2011 erfolglos. Vor dem Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175 ff) habe keine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch bestanden und danach sei ein existenznotwendiger Bedarf zu verneinen, weil die Tochter volljährig gewesen sei.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und rügt als Verfahrensmangel die unterbliebene Beiladung des Sozialhilfeträgers im Hinblick auf einen Anspruch nach § 73 SGB XII für 2010 sowie eine Verletzung des § 21 Abs 6 SGB II, weil die Volljährigkeit der Tochter deren Unterstützung in einer Notlage wie der vorliegenden nicht ausschließe.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Leipzig - S 20 AS 3257/10, 10.01.2014
Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AS 428/14, 17.11.2016

Terminbericht

Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurück-verwiesen worden. Wegen der strittigen Kosten zum Besuch ihrer inhaftierten Tochter kann die Klägerin für Februar 2010 bis Januar 2011 einen Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf gegen das beklagte Jobcenter haben.

Der Auffassung des LSG, dass die Rechtsprechung zur Übernahme der Kosten des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern nach § 21 Abs 6 SGB II nicht auf Besuche zwischen Eltern und volljährigen Kindern zu übertragen sei, ist zuzustimmen.

Dennoch kann sich aus dem Härtefallmehrbedarf, da er der Realisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG dient (BVerfG vom 9.2.2010 -1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 206 ff, 220), in einer Sondersituation ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für den Besuch eines nahen Angehörigen, zB bei dessen Inhaftierung, ergeben und zwar auch im Ausland

Für Januar 2010 wird das LSG einen Anspruch entsprechend § 73 SGB XII gegen den im wiedereröffneten Berufungsverfahren beizuladenden zuständigen Sozialhilfeträger zu prüfen haben.

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