Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 2/17 R

Verhandlungstermin 06.12.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

Seniorenresidenz S. gGmbH ./. Stadt Karlsruhe
Die Klägerin betreibt eine stationäre Pflegeeinrichtung, in der G ab dem 2.10.2014 bis zu ihrem Tod am 18.9.2015 gepflegt wurde. G erhielt Leistungen der sozialen Pflegeversicherung; über Einkommen und Vermögen verfügte sie nicht. Ihr Ehemann bezog eine deutsche Alters- und Betriebsrente sowie eine türkische Rente und war Eigentümer einer Wohnung in der Türkei, die er jedoch nicht für die Pflege seiner Ehefrau einsetzte, weil sie nach seiner Auffassung geschütztes Vermögen sei. Die beklagte Stadt lehnte deshalb nach dem Tod der G auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin übergegangene Ansprüche der G ab. Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 18 822,77 Euro nebst Prozesszinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Eigentumswohnung habe G nicht als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden. Die Rechtsnachfolge auf die Klägerin stelle das Erfordernis bereiter Mittel nicht in Frage.

Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Heilbronn - S 11 SO 4135/15, 15.03.2016
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 SO 1273/16, 27.06.2016

Terminbericht

Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, schon weil hinreichende Feststellungen zur Höhe der ungedeckten Heimkosten fehlen. Die verstorbene G hatte aber jedenfalls einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen für ihre stationäre Pflege, der auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin übergegangen ist. Wegen der Weigerung des Ehemanns, sein Vermögen für die Pflege der G einzusetzen, wäre der Beklagte nämlich nach § 19 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) verpflichtet gewesen, der G sogenannte "unechte" Sozialhilfe gegen Ersatz der Aufwendungen zu leisten. Das dem Beklagten insoweit zustehende Ermessen wäre auf Null reduziert gewesen. Auch dieser Anspruch der G kann nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 19 Abs 6 SGB XII auf die Klägerin übergehen. Der Klägerin steht aber kein Anspruch auf Prozesszinsen zu. Ob ein Zinsanspruch nach § 44 SGB I besteht, wird das LSG zu prüfen haben.

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