Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 4/17 R

Verhandlungstermin 06.12.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

F.S. ./. Stadt Bielefeld, beigeladen: G. f. S. e.V.
Der 2006 geborene Kläger ist geistig behindert. Er besuchte in Nordrhein-Westfalen eine Grundschule (Regelschule) im Gemeinsamen Unterricht (GU) von behinderten und nichtbehinderten Kindern. Außerdem nahm er nachmittags an außerunterrichtlichen Angeboten der sogenannten Offenen Ganztagsschule (OGS) teil. Die Beklagte bewilligte Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleitung) als Hilfe zur angemessenen Schulbildung nur für den GU am Vormittag, nicht aber für die OGS am Nachmittag, da es sich insoweit nur um außerschulische Angebote handle. Während die auf den Monat April 2013 beschränkte Klage vor dem SG Erfolg gehabt hat, hat das LSG die Klage abgewiesen. Zwar zählten auch solche Maßnahmen als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, die den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht lediglich erleichterten, die Integrationshilfe sei für das Erreichen des Eingliederungszieles aber nicht erforderlich. Hierfür genüge es nicht, dass die begehrte Maßnahme für eine angemessene Schulbildung lediglich förderlich sei. Notwendig sei vielmehr ein qualifizierter objektiv finaler Bezug dergestalt, dass der Schwerpunkt der Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den mit ihr verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liege. Ein solcher objektiv finaler Bezug zwischen OGS-Teilnahme und regulärem Besuch des GU an der S-Schule sei jedoch nicht erkennbar.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Detmold - S 2 SO 285/12, 28.10.2014
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 482/14, 07.11.2016

Terminbericht

Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Ob der Integrationshelfer für den Besuch der Offenen Ganztagsschule (OGS) eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung oder eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darstellt, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des LSG zu den Zielen und der konkreten Ausgestaltung der OGS im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entscheiden. Dienten die Angebote der OGS - wofür Vieles spricht - insbesondere der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der pädagogischen Arbeit, ist auch der für den Besuch der OGS erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Zur Beurteilung der sich daran anschließenden Frage der Eignung und der Erforderlichkeit einer Integrationshilfe für den Besuch der OGS ist im Sinne einer personenzentrierten Betrachtungsweise entscheidend, ob aufgrund des konkret bestehenden Förderbedarfs das vom Kläger wahrgenommene Angebot der OGS geeignet ist, ihm den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern und ob hierfür die Unterstützung eines Integrationshelfers benötigt wird.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK