Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 9/18 R

Verhandlungstermin 06.12.2018 13:00 Uhr

Terminvorschau

C.L. ./. Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, beigeladen: 1. L. e.V., 2. WfB H. gGmbH
Die 1971 geborene, erheblich behinderte Klägerin lebte ab 2002 in einem Wohnheim des Beigeladenen zu 1 und nahm an tagesstrukturierenden Maßnahmen im Förder- und Betreuungsbereich einer WfbM der Beigeladenen zu 2 teil. Die Beigeladenen hatten wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs die Aufnahme der Klägerin in ihre Einrichtungen von einer in den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nicht vorgesehenen "Zusatzvergütung" für zusätzliches Betreuungspersonal abhängig gemacht. Der Rechtsvorgänger des beklagten Sozialhilfeträgers gewährte nach Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens mehrfach befristet die "Zusatzvergütungen". Der Beklagte "übernahm" ab 1.1.2005 "den Leistungsfall in seine Zuständigkeit", bewilligte die "Zusatzvergütungen" zunächst noch bis 30.6.2006, lehnte deren Gewährung ab 1.7.2006 aber mit der Begründung ab, er sei nur zur Übernahme der mit den Beigeladenen vertraglich vereinbarten Vergütungen verpflichtet. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Berufungen beider Beigeladenen verworfen. Der Beklagte sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, einer höheren Schuld der Klägerin beizutreten. Eine Schuld der Klägerin bestehe nur in der von den Vergütungsvereinbarungen vorgesehenen Höhe. Schriftliche oder mündliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen über eine höhere Vergütung seien für den Beklagten nicht bindend. Die Berufungen der Beigeladenen seien mangels Beschwer unzulässig. Durch die Ablehnung höherer Leistungen gegenüber der Klägerin seien keine eigenen subjektiven Rechte der Beigeladenen verletzt.

Hiergegen wenden sich die Klägerin und die Beigeladenen mit ihren Revisionen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Freiburg - S 12 SO 2946/09, 03.03.2011
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 1447/11, 25.06.2015

Terminbericht

Der Senat hat die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe, weil sie den Beigeladenen keine höhere Vergütung als die vom Beklagten erbrachte schuldet. Nach den zivilrechtlich mit den Beigeladenen abgeschlossenen Verträgen ist sie nur verpflichtet, das Entgelt zu zahlen, das seiner Höhe nach den zwischen den Beigeladenen und dem Beklagten nach §§ 75 ff SGB XII vereinbarten Vergütungen entspricht. Soweit darüber hinaus schriftlich oder mündlich "Zusatzentgelte" zu diesen Vergütungen vereinbart sind, sind solche Vereinbarungen zum Nachteil der Heimbewohner unwirksam. Eine etwaige Unwirksamkeit der zwischen Beklagtem und Beigeladenen abgeschlossenen Verträge schlägt wie im Fall 4) nicht auf das Verhältnis der Klägerin zu den Beigeladenen durch. Die Revisionen der Beigeladenen sind mangels materieller Beschwer ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Der Leistungserbringer hat vor der Bewilligung einer Leistung gegenüber dem Hilfebedürftigen weder eine eigene Rechtsposition noch kann er nach Erklärung des Schuldbeitritts aus eigenem Recht vom Sozialhilfeträger mehr als das verlangen, was dieser dem Hilfeempfänger bewilligt hat.

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