Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 11/18 R

Verhandlungstermin 06.12.2018 12:15 Uhr

Terminvorschau

J.L. ./. Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, beigeladen: St. C-G e.V.
Der 1990 geborene Kläger ist aufgrund frühkindlichen Autismus schwerbehindert. Nach Abschluss der Schule wurde er in den Förder- und Betreuungsbereich einer Einrichtung des Beigeladenen aufgenommen. Der beklagte Sozialhilfeträger bewilligte dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe zuletzt in Höhe der zwischen ihm und dem Beigeladenen für den "Leistungstyp I.4.5a" im Sinne des Landesrahmenvertrags (teilstationäre Leistungen für Behinderte mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung) vereinbarten Vergütung. Seine dagegen mit der Begründung eingelegte Klage, die Höhe der bewilligten Leistungen entspreche nicht seinem tatsächlichen Bedarf, er benötige vielmehr eine deutlich teurere 1:1‑Betreuung, ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Anspruch auf höhere Eingliederungshilfe setze eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung des Klägers mit dem Beigeladenen voraus, an der es aber fehle. Ein Anspruch bestehe auch nicht nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag.

Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung der §§ 116 ff, 145 ff und § 612 BGB sowie der §§ 75 ff SGB XII geltend.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Freiburg - S 6 SO 2309/10, 22.12.2010
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 135/11, 04.12.2014

Terminbericht

Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe, weil er selbst dem Beigeladenen nur die Vergütung zu zahlen hat, die ihrer Höhe nach der zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten nach §§ 75 ff SGB XII vereinbarten Vergütung entspricht. Offen bleiben kann, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Entgeltvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen geschlossen wurde, die eine darüber hinausgehende Vergütung vorsah. Eine solche den Kläger benachteiligende Vereinbarung wäre unwirksam. Ob die zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen abgeschlossenen Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII nichtig sind, weil wesentliche Leistungsmerkmale fehlen, kann ebenfalls offen bleiben. Eine etwaige Unwirksamkeit der Vereinbarungen schlägt nicht auf das Verhältnis des Klägers zum Beigeladenen durch. Sind die Vertragsparteien bislang von der Wirksamkeit der zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen ausgegangen, bilden diese nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch den Maßstab für die zu zahlende Vergütung. Ein höherer Leistungsanspruch des Klägers besteht auch nicht unter dem Gedanken des Systemversagens. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob in Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII ausgehandelte Entgelte, die den Verträgen mit dem behinderten Menschen zugrunde zu legen sind, auskömmlich sind.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK