Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 6/18 R

Verhandlungstermin 11.12.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

Der Termin wurde aufgehoben.
A. S. ./. Bundesagentur für Arbeit
Die Beteiligten streiten um Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) von September 2014 bis August 2015. Der Kläger begann am 1.9.2014 eine Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter, die am 31.8.2016 endete. Nach dem Berufsausbildungsvertrag betrug seine Bruttovergütung im ersten Jahr 690 Euro mtl und im zweiten Jahr 1060 Euro mtl. Für die Miete musste der nicht bei seinen Eltern wohnende Kläger insgesamt 268 Euro mtl, ab 2015 monatlich 278 Euro aufbringen. Die Kosten für Pendelfahrten zur Arbeit betrugen 44,70 Euro mtl. Ausgehend von einem Bewilligungszeitraum vom 1.9.2014 bis 29.2.2016 (18 Monate) lehnte die Beklagten den Antrag auf BAB ab. Das durchschnittliche monatliche Einkommen iHv 640,09 Euro, das sich aus der Ausbildungsvergütung von insgesamt 14 640 Euro abzüglich Sozialversicherungspauschale ergebe, übersteige den Bedarf iHv 616,70 Euro mtl. Vom 1.9.2014 bis 28.2.2015 bewilligte das Jobcenter einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 44 Euro mtl.

Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, BAB in gesetzlicher Höhe zu erbringen. Abweichend von dem gesetzlichen Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten sei der Leistungsberechnung ein Zeitraum von 12 Monaten zu Grunde zu legen. Bereits bei Antragstellung sei absehbar gewesen, dass das Einkommen im ersten Ausbildungsjahr das Existenzminimum nicht abdecke. Durch ein Abweichen vom Regelbewilligungszeitraum entstehe kein Verwaltungsmehraufwand. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für eine Bewilligung von BAB unter Berücksichtigung eines auf das erste Ausbildungsjahr verkürzten Zeitraums fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine auf den Regelbewilligungszeitraum bezogene Durchschnittsberechnung und damit einhergehende Verzerrungen seien verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis auf BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 20/08 R).

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 69 Abs 1 S 2 SGB III. Der Gesetzgeber lege keinen Bewilligungszeitraum von 18 Monaten fest, sondern eröffne Ermessen. Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe sei die Ausbildungsvergütung im zweiten Ausbildungsjahr gegenüber dem ersten Jahr untypisch hoch. Ein Unterschreiten des Existenzminimums sei nur vorübergehend, nicht jedoch für die Dauer eines Jahres hinzunehmen. Die vom Gesetzgeber mit der Verlängerung des Bewilligungszeitraums bezweckte Verwaltungsvereinfachung rechtfertige dies nicht.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Kiel - S 9 AL 167/14, 28.10.2016
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 3 AL 14/16, 23.02.2018

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK