Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 7/18 R

Verhandlungstermin 11.12.2018 12:00 Uhr

Terminvorschau

Der Termin wurde aufgehoben.
T. M. ./. Bundesagentur für Arbeit
Im Streit ist die Gewährung eines Gründungszuschusses (Gz). Der Kläger war bis zum 31.12.2011 in seinem erlernten Beruf als Ausbaumaurer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung. Der Kläger meldete sich zum 1.1.2012 arbeitslos und beantragte Alg. Am 12.12.2011 erklärte er im Rahmen einer Vorsprache, dass er keine auswärtige Montagetätigkeit mehr ausüben könne und deswegen eine selbstständige berufliche Tätigkeit im Maurer- und Betonhandwerk plane. Aus diesem Anlass wurde er über den Gz beraten. Zudem wurde eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, deren Ziel eine Eingliederung in den regionalen Arbeitsmarkt als Maurer oder Tiefbaufacharbeiter und alternativ der Übergang in eine hauptberufliche Selbstständigkeit war.

Der Kläger bezog vom 1.1.2012 bis 31.1.2012 Alg. Vermittlungsvorschläge unterbreitete die Beklagte ihm von der Zeit der Arbeitslosmeldung bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zum 1.2.2012 nicht. Am 27.1.2012 reichte der Kläger den schriftlichen Antrag auf Gewährung eines Gz für die selbstständige Tätigkeit im Bauhauptgewerbe ein. Die Beklagte lehnte den "Antrag vom 12.12.2011" ab. Eine Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt sei möglich. Das SG hat die Beklagte verurteilt, über den Antrag auf einen Gz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Ablehnung beruhe auf einer ermessensfehlerhaften Anwendung des Vermittlungsvorrangs, die fehlenden Vermittlungsbemühungen seien nicht gewürdigt worden. Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die Sache sei nach Maßgabe der bis 27.12.2011 geltenden Fassung des § 57 SGB III zu entscheiden. Danach habe die Beklagte dem Kläger den beantragten Gz zu zahlen. Auf Ermessenserwägungen komme es wegen des nach der maßgebenden Rechtslage gebundenen Anspruches nicht an.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte neben Verfahrensmängeln eine Verletzung von § 57 SGB III in der bis zum 31.3.2012 gültigen Fassung, § 434x Abs 1 SGB III und § 422 Nr 1 und 2 SGB III. Anwendbar sei § 57 SGB III in der vom 28.11.2011 bis 31.3.2012 geltenden Fassung, denn ein Anspruch auf Gz sei frühestens mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zum 1.2.2012 iS von § 422 Abs 1 Nr 1 SGB entstanden und nicht mit Antragstellung. Der nach dieser Normfassung (schon) als Ermessensleistung ausgestaltete Gz sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Leipzig - S 28 AL 181/12, 27.08.2015
Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AL 243/15, 18.05.2017

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