Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 50/17 R

Verhandlungstermin 12.12.2018 11:00 Uhr

Terminvorschau

Dr. P. G. ./. KÄV Hessen
Der klagende Facharzt für Urologie und leitende Oberarzt, der an einer Klinik für Urologie angestellt und durch Beschluss des Zulassungsausschusses zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 116 SGB V iVm § 31a Ärzte-ZV ermächtigt ist, wendet sich gegen die Heranziehung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) durch die beklagte KÄV.

Die Beklagte änderte 2013 ihre satzungsrechtlichen Bestimmungen zum ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Weise, dass künftig auch alle ermächtigten Krankenhausärzte daran teilnehmen müssen. Diese werden abhängig vom Umfang ihrer Ermächtigung, jedoch mindestens in dem Umfang zum Bereitschaftsdienst herangezogen, der 0,25 des Versorgungsauftrags eines Vertragsarztes entspricht. Während Widerspruch und Klage gegen die Einteilung des Klägers zu einem Vormittagsdienst im Oktober 2014 ohne Erfolg geblieben sind, hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten über die Einteilung des Klägers zum ärztlichen Bereitschaftsdienst rechtswidrig ist. Die Heranziehung ermächtigter Krankenhausärzte zum Bereitschaftsdienst verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst folge aus dem Zulassungsstatus, von dem sich die Ermächtigung unterscheide. Die Ermächtigung sei gegenüber der Zulassung nicht nur nachrangig, sondern streng auf den von den Zulassungsgremien bezeichneten Umfang begrenzt. Diese Beschränkungen seien im Fall des Klägers besonders deutlich, weil er nur 135 Fälle pro Quartal auf Überweisung niedergelassener Urologen behandeln dürfe. Der Bereitschaftsdienst könne sinnvoll nur geleistet werden, wenn die Infrastruktur der ärztlichen Praxis zur Verfügung stehe. Deshalb dürfe auch nur ein MVZ und nicht die dort angestellten Ärzte zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden. Die Stellung eines angestellten Arztes in einem MVZ sei mit derjenigen eines angestellten Krankenhausarztes hinsichtlich der Fremdbestimmung und der potentiell widerstreitenden Pflichten vergleichbar.

Mit ihrer Revision macht die beklagte KÄV geltend, sie sei zu einer Einbeziehung der ermächtigten Ärzte in den Bereitschaftsdienst berechtigt. Diese seien Mitglieder der KÄV und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet. Hierzu gehöre auch die Sicherstellung eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu den sprechstundenfreien Zeiten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Marburg - S 11 KA 11/15, 25.02.2015
Hessisches Landessozialgericht - L 4 KA 18/15, 14.12.2016

Terminbericht

Die Revision der beklagten KÄV ist ohne Erfolg geblieben.

Der klagende Facharzt für Urologie und leitende Oberarzt, der an einer Klink für Urologie angestellt und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt ist, kann nicht aufgrund der Regelung des § 3 Abs 1 der Bereitschaftsdienstordnung (BDO) der beklagten KÄV zum ärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) herangezogen werden. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass diese Regelung der BDO in der ab dem 1.10.2013 geltenden Fassung mit höherrangigem Recht unvereinbar ist.

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung knüpft der Senat auch weiterhin bezüglich der Pflicht zur Teilnahme am Notdienst an den Zulassungsstatus und nicht an die Mitgliedschaft in der KÄV an. Der Kläger ist nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern für bestimmte Leistungen zur Deckung eines qualitativen Bedarfs in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stellt einen grundsätzlich anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung.

Ermächtigungen kommen - ausnahmsweise und subsidiär - immer erst dann in Betracht, wenn die gebotene Versorgung von den vorrangig niedergelassenen Vertragsärzten und MVZ nicht gewährleistet werden kann. Ermächtigungen werden nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt. Die Ermächtigungen dienen allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Die Ermächtigung nach § 116 Satz 1 SGB V wird nur mit Zustimmung des Krankenhausträgers erteilt und ihre Ausübung stellt nur eine "Nebenfunktion" zur hauptberuflichen Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus dar. Eine "Rund um die Uhr"-Verfügbarkeitsverpflichtung für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung trifft den ermächtigten Krankenhausarzt gerade nicht. Der ermächtigte Krankenhausarzt könnte am Notdienst nur in Abstimmung mit seinem Arbeitgeber mitwirken. Der Dienstplan des Krankenhauses und der Notfalldienstplan müssten koordiniert werden. Demgegenüber tritt die Erwägung der beklagten KÄV zurück, jeder Arzt, der zur ambulanten Versorgung berechtigt ist, müsse auch deren Pflichten - hier die Mitwirkung am Bereitschaftsdienst - mittragen. Schon berufsrechtlich greift die Idee der Belastungsgleichheit nicht: Nach § 26 der Berufsordnung für Ärzte in Hessensind (nur) die niedergelassenen Ärzte zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet, Krankenhausärzte dagegen nicht.

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