Verhandlung B 12 KR 19/17 R
Verhandlungstermin
12.12.2018 10:45 Uhr
Terminvorschau
Der Termin wurde aufgehoben.
K. B. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Der Beigeladene zu 1. war vom 16.1.2012 bis zum 15.11.2012 für das vom Kläger betriebene Transportunternehmen tätig. Zuvor arbeitete er für ein anderes Logistikunternehmen. Die zu 2. beigeladene Krankenkasse hatte ihn mit Wirkung vom 1.1.1994 wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Krankenversicherungspflicht befreit. Nach einer Betriebsprüfung setzte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund wegen Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 16.1.2012 bis 15.11.2012 Beiträge zur GKV und sPV in Höhe von 3 114,74 Euro fest. Die frühere Befreiung beziehe sich auf das damalige Versicherungspflichtverhältnis und sei wegen zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit nicht mehr gültig.
Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen. Die Befreiung sei auf die Dauer des Sachverhalts begrenzt, der das Befreiungsrecht begründe.
Mit seiner Revision rügt der Kläger, die angegriffene Entscheidung beruhe auf dem Urteil des Senats vom 25.5.2011 (B 12 KR 9/09 R), dessen Grundsätze vorliegend der Modifikation bedürften.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Darmstadt - S 8 KR 630/14, 21.03.2016
Hessisches Landessozialgericht - L 1 KR 215/16, 09.11.2017
Terminbericht
Der Termin wurde nach Rücknahme der Revision aufgehoben.