Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 1/18 R

Verhandlungstermin 12.12.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

M. K. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Die Beteiligten streiten über die Pflicht der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund, im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a Abs 1 S 1 SGB IV eine Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu treffen.

Der Kläger war seit 1992 als Autor, Journalist und Redakteur für acht öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten tätig. Im Juli 1992 stellte die Künstlersozialkasse (KSK) dessen Versicherungspflicht als selbstständiger Künstler und Publizist in der Rentenversicherung der Angestellten und der gesetzlichen Krankenversicherung fest. Den im Mai 2011 vom Kläger bei der Beklagten gestellten Statusfeststellungsantrag lehnte die Beklagte ab, weil bereits die KSK eine Entscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status ua für das aktuell zu beurteilende Vertragsverhältnis bei einer der Rundfunkanstalten getroffen habe. Während das SG die Klage abgewiesen hat, hat das LSG die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das Verfahren nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sei insbesondere deshalb kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung im Sinne des § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV, weil die KSK keine Entscheidung zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung treffe.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV. Mit der Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG werde auch (mittelbar) über eine Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift entschieden. Die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit sei nicht erst nach der Entscheidung der KSK aufgenommen worden und daher von ihr umfasst.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Freiburg - S 4 R 2991/12, 11.07.2013
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 R 4684/15, 13.12.2017

Terminbericht

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zu Recht hat das LSG deren Bescheide und den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben.

Es bedurfte keiner Entscheidung darüber, ob § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV wegen seines Wortlauts, dass im Zeitpunkt der Antragstellung ein konkurrierendes Verfahren bereits "eingeleitet" sein muss, nur zeitgleich laufende Verwaltungsverfahren erfasst, oder ob wegen des Zwecks der Regelung, divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger zu vermeiden, auch bereits durch Erlass eines Verwaltungsakts über das Vorliegen einer Beschäftigung abgeschlossenen Verwaltungsverfahren eine verdrängende Wirkung beizumessen ist.

Jedenfalls ist die Künstlersozialkasse (KSK) weder Einzugsstelle noch ein "anderer Versicherungsträger" im Sinne des § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV. Das BSG hat bereits entschieden, dass die KSK eine andere Stellung inne hat als eine Einzugsstelle und bei der Feststellung von Versicherungspflicht keine eigenständigen Interessen als Versicherungsträger wahrnimmt. Hierfür sprechen auch systematische Gründe. Nach der Rechtsprechung des Senats fallen unter die konkurrierenden Verfahren im Sinne des § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV das Einzugsstellenverfahren und das Betriebsprüfungsverfahren. Dahinter bleibt das Verfahren der KSK systematisch zurück, weil sie keine Entscheidung zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung trifft. Dass die KSK nicht als Versicherungsträger anzusehen ist, belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 7a SGB IV. Bei Einführung des Statusfeststellungsverfahrens wurde davon ausgegangen, dass "die Träger der Sozialversicherung" Entscheidungen der KSK, nach denen eine selbstständige Tätigkeit nicht vorliegt, anerkennen. Dieser Überlegung hätte es nicht bedurft, wenn die Feststellung der KSK Sperrwirkung gegenüber einem Verfahren nach § 7a Abs 1 SGB IV erzeugen würde.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK