Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 EG 5/17 R

Verhandlungstermin 13.12.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

R. R. ./. Freistaat Bayern
Vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 führte die Klägerin mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhalten sollte. Die Klägerin gebar am 6.11.2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug der Gewinnanteil der Klägerin nach ihren Angaben in der Elternzeit jeweils 0 %. Während dieser Zeit tätigte die Klägerin keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin vorläufig Elterngeld für den 1. bis 7. Lebensmonat ihrer Tochter unter Berücksichtigung eines fiktiven Gewinns im Bezugszeitraum auf der Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2013. SG und LSG haben den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zu gewähren. Grundlage der Einkommensberechnung in den Bezugsmonaten sei gemäß § 2d Abs 3 BEEG (idF vom 10.9.2012) eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs 3 EStG entspreche (sogenannte Überschussrechnung). Danach sei ein Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine dementsprechende Zurechnung von fiktiven Einkünften ausgeschlossen.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.6.2016 – B 10 EG 3/15 R, RdNr 24) sei der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen, wenn der Gesellschafter wegen der Elternzeit auf seinen Gewinn verzichtet habe.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Augsburg - S 5 EG 10/15, 18.11.2015
Bayerisches Landessozialgericht - L 12 EG 70/15, 07.12.2016

Terminbericht

Die Revision des beklagten Freistaats war ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Klägerin im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu Recht höheres Elterngeld ihrer am 6.11.2014 geborenen Tochter ohne Berücksichtigung von Gewinnanteilen im Bezugszeitraum zugesprochen. Der Beklagte durfte im Bezugszeitraum kein Einkommen in Ansatz bringen. Für die Bezugszeit sieht der Gesetzgeber in § 2d Abs 3 S 1 BEEG (idF vom 10.9.2012) ausdrücklich nur noch eine auf diesen Zeitraum bezogene Einnahmen-Überschuss-Rechnung als geeignete Grundlage zur Bestimmung des Einkommens an. Der Senat sieht sich deshalb veranlasst, seine bisherige Rechtsprechung zur anteiligen Berücksichtigung von Gewinnanteilen aus einer Personengesellschaft in der Bezugszeit entsprechend zu modifizieren (vgl ua BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R).

Nach diesen Vorgaben haben die Vorinstanzen zutreffend berücksichtigt, dass es für die vorläufig zu beantwortende Frage eines absehbaren Gewinnzuflusses im Bezugszeitraum allein auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrags und die angekündigten Mitteilungen über einen Gewinnausfall in der Elternzeit ankommt. Die endgültige Festsetzung erfolgt erst nach Vorlage einer Einkommen-Überschuss-Rechnung, die der Gesetzgeber nunmehr als Nachweis der Einkommensverhältnisse im Bezugszeitraum ausreichen lässt, wenn keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch bestehen.

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