Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 EG 9/17 R

Verhandlungstermin 13.12.2018 10:45 Uhr

Terminvorschau

A. H. ./. Freistaat Bayern
Der Beklagte bewilligte der alleinerziehenden Klägerin vorläufig Elterngeld für den 1. bis 14. Lebensmonat ihres am 20.6.2010 geborenen Kindes (1161,20 Euro im 3., 1800 Euro im 4. bis 7. und 300 Euro monatlich ab dem 8. Lebensmonat).

Nach Ablauf der Bezugszeit bewilligte der Beklagte endgültig Elterngeld. Er berücksichtigte dabei ein ab Februar 2011 bezogenes Teilzeiteinkommen sowie Unfallversicherungsprämien des Arbeitgebers, die nach den korrigierten Gehaltsmitteilungen von August 2010 bis Januar 2011 als sonstige Bezüge versteuert wurden. Dies ergab noch einen Anspruch von 193,60 Euro im 3. sowie von 300 Euro monatlich ab dem 4. Lebensmonat. Den geforderten Erstattungsbetrag von 6967,60 Euro zahlte die Klägerin zurück.

SG und LSG haben die Klage abgewiesen, weil die Unfallversicherungsprämien als Sachbezüge laufende Bezüge seien. In Ausführung eines vor dem LSG geschlossenen Teilvergleichs wegen einer Einmalzahlung im April 2011 wurden der Klägerin 3696,97 Euro rückerstattet.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von materiellen und formellen Rechts. Das Elterngeld sei ihr entsprechend dem vorläufigen Bescheid endgültig zu belassen, der bereits erstattete Betrag in Höhe von noch 3270,63 Euro zurück zu zahlen. Sie macht ua geltend, bei den Bezugsmonaten August 2010 bis Januar 2011 handele es sich um Monate "ohne" Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Es liege eine korrigierte Gehaltsmitteilung des Arbeitgebers über sonstige Bezüge vor, sodass insoweit kein berücksichtigungsfähiges Einkommen erzielt worden sei. Als Sachleistung sei die "Verschaffung von Unfallversicherungsschutz" unabhängig davon kein steuerlich zu berücksichtigendes Einkommen, da die relevanten Freigrenzen nicht überschritten würden. Auch hätten die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorgelegen. Der vorläufige Bescheid enthalte hinsichtlich der Lebensmonate drei bis sieben einen Widerrufsvorbehalt, der mangels Aufhebung noch wirksam sei. Dieser Bescheid enthalte auch keinen Hinweis auf die bedingungslose Rückerstattung überzahlter Leistungen. Im endgültigen Bescheid fehle hinsichtlich der Erstattungsforderung eine Ermessensabwägung.

Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 33 EG 59/12, 03.11.2014
Bayerisches Landessozialgericht - L 12 EG 52/14, 26.10.2016

Terminbericht

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Sie hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld für den 3. bis 7. Lebensmonat ihres am 20.6.2010 geborenen Sohnes und über den Teilvergleich vom 16.10.2016 hinaus auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des bereits erstatteten Elterngeldes.

Bei den Prämienzahlungen zur Gruppenunfallversicherung von August 2010 bis Januar 2011 handelt es sich um Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung. Ob es sich hierbei um Barlohn oder steuerfreie Sachleistungen handelt, bedarf keiner abschließenden materiell-rechtlichen Betrachtung. Denn nach den Gehaltsmitteilungen des Arbeitgebers im Bezugszeitraum sind die Prämien stets als laufender Arbeitslohn versteuert worden. Die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind Grundlage der Einkommensermittlung im Elterngeldrecht (§ 2 Abs 7 S 4 BEEG idF vom 28.3.2009).

Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Gehaltsmitteilungen aufkommen lassen, bestehen nicht. Durchgreifende Verfahrensrügen hat die Klägerin nicht erhoben.

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