Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 EG 10/17 R

Verhandlungstermin 13.12.2018 12:15 Uhr

Terminvorschau

A. St. ./. Freistaat Bayern
Der Kläger war in Vollzeit als tarifangestellter Berufsschullehrer und ab dem 11.9.2013 als beamtete Lehrkraft erwerbstätig.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld für den 7. bis 11. Lebensmonat seiner am 28.3.2014 geborenen Tochter unter Berücksichtigung von Abzügen auch für Sozialabgaben, weil in der überwiegenden Anzahl der Monate im Bemessungszeitraum (März 2013 bis Februar 2014) Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet worden seien. SG und LSG haben den Beklagten verurteilt, dem Kläger höheres Elterngeld ohne Berücksichtigung eines Abzugs für Sozialabgaben von seinem im Bemessungszeitraum erzielten Einkommen zu zahlen. Die Sozialversicherungspflicht als Abzugsmerkmal habe lediglich in sechs ganzen Monaten und damit nicht in der überwiegenden Zahl der zwölf Monate des Bemessungszeitraums gegolten. Für eine von den Abzugsmerkmalen im letzten Monat des Bemessungszeitraums abweichende überwiegende Geltung von Abzugsmerkmalen im Bemessungszeitraum müssten mindestens sieben ganze Monate mit einem Abzugsmerkmal vorliegen, um Unbilligkeiten und Härten zu vermeiden.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2c Abs 3 S 2 BEEG (idF vom 10.9.2012). Die Abzugsmerkmale zu den Sozialabgaben wegen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers hätten - wenn auch nur teilweise - in sieben und damit in der überwiegenden Anzahl der Monate gegolten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 8 EG 113/14, 18.05.2015
Bayerisches Landessozialgericht - L 9 EG 38/15, 24.07.2017

Terminbericht

Die Revision des beklagten Freistaats war erfolgreich. Die Klage war abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Elterngeld für seine am 28.3.2014 geborene Tochter ohne Berücksichtigung eines Abzugs von Sozialabgaben von seinem im Bemessungszeitraum erzielten Bruttogehalt. Die Sozialversicherungspflicht hat als Abzugsmerkmal für die Sozialabgaben in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums (nämlich in sieben von zwölf Monaten) gegolten.

Der Gesetzgeber hat bei der Ermittlung der erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben nach § 2c Abs 3 BEEG idF vom 10.9.2012 bezüglich der (Gesamt-)Dauer der Geltung der abweichenden Angabe eines Abzugsmerkmals im Bemessungszeitraum eine rein monatsbezogene Betrachtungsweise gewählt. Die Berücksichtigung des ganzen Monats auch bei nur teilweiser Geltung des Abzugsmerkmals ist Folge des Monatsprinzips bei der Bemessung des Elterngelds. Nur dieses monatsbezogene Verständnis trägt auch bei Mischmonaten dazu bei, entsprechend der Zielbestimmung des Elterngeldes zu einer möglichst realitätsnahen Abbildung der vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen zu gelangen.

Danach galt aufgrund der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers dieses Ab-zugsmerkmal im Bemessungszeitraum (März 2013 bis Februar 2014) in sieben von zwölf Monaten (von März 2013 bis August 2013 jeweils ganz und im September 2013 teilweise).

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