Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 ÜG 4/16 R

Verhandlungstermin 13.12.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

K. G. ./. Land Hessen
Der Kläger erhob 2005 Klage auf Übernahme der Kosten einer Kur vor dem SG Gießen (S 6 KN 146/05 KR), die mit Urteil vom 13.9.2010 abgewiesen wurde. Die Berufung des Klägers wies das LSG durch Beschluss vom 19.1.2012 zurück (L 1 KR 284/10). Während des Berufungsverfahrens erhob der Kläger am 20.12.2011 sinngemäß Entschädigungsklage, ohne die Höhe der verlangten Entschädigung für erlittene immaterielle Nachteile zu beziffern. Das LSG als Entschädigungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger wegen der Überlänge des vor dem SG geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1200 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe das Entschädigungsbegehren der Höhe nach nicht näher bestimmen müssen. Soweit die Rechtsprechung anderer oberster Gerichte des Bundes bei Entschädigungsklagen zumindest die Angabe der Größenordnung der begehrten Entschädigung und der anspruchsbegründenden Tatsachen verlange, sei dies gerade unvertretenen Klägern in der Regel kaum möglich und widerspräche zudem dem in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Grundsatz der Meistbegünstigung. In der Sache habe das SG während 30 Monaten das Verfahren nicht gefördert. Abzüglich der vom BSG angenommenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten sowie weiterer sechs Monate für die Prüfung umfangreicher Schriftsätze des Klägers verblieben 12 Monate Inaktivität, die auch nicht durch eine besonders zügige Verfahrensführung in der Berufungsinstanz kompensiert worden seien.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 92 SGG. Die Entschädigungsklage hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen, weil es an einem ausreichend bestimmten Klageantrag sowie dem hierzu erforderlichen Tatsachenvortrag gefehlt habe.

Vorinstanz:
Hessisches Landessozialgericht - L 6 SF 24/13 EK KR, 26.10.2016

Terminbericht

Die Revision des beklagten Landes war ohne Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer zumindest in der vom LSG ausgeurteilten Höhe von 1200 Euro, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. In Entschädigungsklagen wegen immaterieller Nachteile hat es der 10. Senat ausreichen lassen, dass sich aus den Angaben des Klägers zumindest die ungefähre Größenordnung der begehrten Entschädigung ergibt, ferner die Tatsachen, die das Entschädigungsbegehren stützen sollen. Diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichte des Bundes.

Entgegen der Vorinstanz lässt sich aus der Zusammenschau der Äußerungen des Klägers im Entschädigungsverfahren mit noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass er selbst von einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 5000 Euro für Verzögerungen in beiden Instanzen des Ausgangsverfahrens ausging. Die Klage war in der vom Entschädigungsgericht angenommenen Entschädigungshöhe auch begründet. Die Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens war angesichts seiner leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit und leicht unterdurchschnittlichen Bedeutung mindestens um 12 Monate zu lang. Mangels ausreichender Wiedergutmachung in anderer Weise konnte der Kläger deshalb eine Entschädigung in Höhe des Pauschbetrags für den immateriellen Nachteil verlangen, der vom Gesetz wegen der Verzögerung vermutet wird.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK