Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 31/17 R

Verhandlungstermin 18.12.2018 11:15 Uhr

Terminvorschau

J. G. ./. Techniker Krankenkasse
Der bei der beklagten KK versicherte Kläger war mit seinem Antrag auf Ausstellung eines aktuellen Versicherungsnachweises ohne Lichtbild bei der Beklagten ohne Erfolg: Die KKn dürften Sozialdaten erheben und speichern, wenn sie für die Ausstellung einer Krankenversichertenkarte erforderlich seien. Die Pflicht zur Speicherung erlösche erst mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Die Klage gerichtet auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ohne Lichtbild, hilfsweise auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die zur Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte eingesandten Lichtbilder zu speichern und auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Speicherung eines künftig eingesandten Lichtbildes nach Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte, hat das SG abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen.

Mit seiner auf den Gegenstand der Hilfsanträge beschränkten Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 284 SGB V und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG.

Die Beklagte hat im Revisionsverfahrens erklärt: "Ein künftig vom Kläger zur Erstellung der eGK übermitteltes Lichtbild wird in seinem persönlichen Fall von der Beklagten nach der Erstausstellung umgehend wieder gelöscht und nicht weiter gespeichert. Im Falle einer Ersatz- oder notwendigen Folgeausstattung nach Ablauf der fünfjährigen Gültigkeit der Zertifikate im Chip wäre der Kläger damit gehalten, der Beklagten erneut ein Lichtbild zu übermitteln." Der Kläger hat das Anerkenntnis nicht angenommen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Konstanz - S 7 KR 877/15, 06.04.2016
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 KR 1768/16, 23.11.2016

Terminbericht

Der Senat hat die beklagte Krankenkasse verurteilt, die Speicherung eines ihr künftig übersandten Lichtbildes des Klägers nach Übermittlung der hiermit erstellten elektronischen Gesundheitskarte in den Herrschaftsbereich des Klägers zu unterlassen. Der Senat ist durch das Anerkenntnis der Beklagten nicht an einer Entscheidung durch begründetes Sachurteil gehindert. Denn der Kläger hat kein Anerkenntnisurteil beantragt. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Unterlassung. Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild länger zu speichern. Das Gesetz erlaubt die Speicherung von Sozialdaten wie dem Lichtbild nur so lange, wie dies für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich ist. Die dauerhafte Speicherung ist für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nicht erforderlich.

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