Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 34/17 R

Verhandlungstermin 18.12.2018 10:45 Uhr

Terminvorschau

J. H. ./. BKK Verkehrsbau Union
Die bei der beklagten KK versicherte Klägerin leidet unter einem chronifiziert eingewachsenen Großzehennagel links. Die Beklagte übernahm zunächst die Kosten zweier durch die Podologin R eigenverantwortlich durchgeführter Nagelkorrekturbehandlungen (Orthonyxiebehandlung). Den auf eine ärztliche Verordnung gestützten erneuten Antrag bewilligte die Beklagte insoweit, als sie die Sachkosten der Zehennagelspange übernahm. Die Übernahme der Kosten der Behandlung durch die Podologin R lehnte sie aber ab, weil es sich um eine im Einheitlichen Bewertungsmaßstab vergütete ärztliche Leistung handele und die Orthonyxiebehandlung auch nicht als Heilmittel erbracht werden könne. Unerheblich sei, dass die Klägerin in Berlin keinen leistungsbereiten Arzt finde. Das SG hat die Beklagte ua zur Zahlung von 152 Euro für von der Podologin R vorgenommene acht Regulierungen der Zehennagelspange verurteilt, das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen die von der Klägerin insoweit beschränkte Klage zurückgewiesen. Der Klägerin stehe ein Kostenerstattungsanspruch infolge Systemversagens zu. Die Podologin R sei hinreichend qualifiziert, die Behandlung eigenverantwortlich durchzuführen.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 13 Abs 3 S 1 SGB V.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 111 KR 2103/13, 11.05.2016
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 9 KR 299/16, 11.10.2017

Terminbericht

Der Senat hat auf die Revision der beklagten Krankenkasse die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Klage auf Erstattung von 152 Euro Kosten für selbst beschaffte podologische Orthonyxieleistungen abgewiesen. Die Beklagte lehnte es rechtmäßig ab, Kosten hierfür zu übernehmen. Die Klägerin hatte lediglich Anspruch auf (vertrags-)ärztliche Behandlung, nicht aber auf podologische Behandlung als vertragsärztlich verordnetes Heilmittel, als Leistungsgegenstand im Rahmen von Modellvorhaben oder zur Schließung einer Versorgungslücke, auch wenn eine podologische Heilpraktikerin die Leistung erbrachte. Dass die Klägerin keine Vertragsärzte fand, die eine Orthonyxiebehandlung erbringen wollten, begründet keinen Anspruch auf Verschaffung einer Behandlung durch einen Nichtarzt.

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