Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 35/17 R

Verhandlungstermin 18.12.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

Der Termin wurde aufgehoben.
Paracelsus-Kliniken Deutschland GmbH & Co KG aA ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, untersuchte den bei der beklagten Krankenkasse (KK) Versicherten mittels Herzkatheter (vollstationär 21. bis 22.5.2010) und berechnete hierfür 1174,23 Euro (Rechnung vom 28.5.2010). Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag, forderte die Klägerin aber rund dreieinhalb Jahre später unter Hinweis auf Rspr des BSG (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 29) auf, den Grund für die stationäre Aufnahme bei eigentlich ambulant durchführbarer Behandlung anzugeben (14.10.2013). Da die Klägerin dem nicht nachkam, rechnete die Beklagte den Rechnungsbetrag gegen andere Forderungen der Klägerin auf (12.12.2014). Das SG hat die Beklagte auf die am 30.12.2014 erhobene Klage zur Zahlung der Krankenhausvergütung nebst Zinsen verurteilt. Der der Beklagten möglicherweise zustehende Rückforderungsanspruch sei aufgrund Verwirkung nicht mehr durchsetzbar. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben dürfe die Beklagte den Rückforderungsanspruch nicht mehr geltend machen. Die Beklagte habe objektiv und subjektiv ihre Pflicht zur Plausibilitäts- und ggf weiteren Prüfung (sachlich-rechnerische Richtigkeit, Auffälligkeitsprüfung) verletzt, weil sie es in Kenntnis der nach § 301 SGB V gemeldeten Informationen unterlassen habe, die Frage der stationären und ambulanten Behandlungsbedürftigkeit schon ab Rechnungseingang zu überprüfen.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 242 BGB. Zu Unrecht habe das LSG Umstände angenommen, die eine Verwirkung auslösen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Osnabrück - S 34 KR 1056/14, 21.12.2015
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 40/16, 28.06.2017

Terminbericht

Der Termin wurde nach Rücknahme der Klage aufgehoben.

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