Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 37/17 R

Verhandlungstermin 18.12.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

Der Termin wurde aufgehoben.
Paracelsus-Kliniken Deutschland GmbH & Co KG aA ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, operierte den bei der beklagten KK Versicherten an der Schulter wegen eines Impingement-Syndroms (vollstationär 3. bis 4.7.2009) und berechnete hierfür 1104,98 Euro (Rechnung vom 4.7.2009). Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag (abzüglich 20,00 Euro Zuzahlung des Versicherten), forderte die Klägerin aber mehr als vier Jahre später unter Hinweis auf Rspr des BSG (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 29) auf, den Grund für die stationäre Aufnahme bei eigentlich ambulant durchführbarer Behandlung anzugeben (14.10.2013). Da die Klägerin dem nicht nachkam, rechnete die Beklagte den Rechnungsbetrag gegen andere Forderungen der Klägerin auf. Das SG hat die Beklagte auf die am 20.12.2013 erhobene Klage mit identischer Begründung wie im Fall 1 zur Zahlung von 1104,98 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das LSG hat die Berufung der Beklagten aus den gleichen Gründen wie im Fall 1 zurückgewiesen.

Auch hier rügt die Beklagte mit ihrer Revision die Verletzung von § 242 BGB.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Osnabrück - S 13 KR 1906/13, 17.07.2014
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 350/14, 25.04.2017

Terminbericht

Der Termin wurde nach Rücknahme der Klage aufgehoben.

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