Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 19/17 R

Verhandlungstermin 29.01.2019 10:30 Uhr

Terminvorschau

J.-U.-H. e.V. ./. GUV H.
In dem Rechtsstreit (siehe auch B 2 U 21/17 R, B 2 U 22/17 R, B 2 U 23/17 R) geht es um die Frage, ob Wohlfahrtsorganisationen, die Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen betreiben, für ihre hauptamtlich Beschäftigten Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung entrichten müssen. Nach § 128 Abs 1 Nr 6 SGB VII sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind. § 185 Abs 2 S 1 SGB VII bestimmt, dass ua für Versicherte nach § 128 Abs 1 Nr 6 SGB VII Beiträge nicht erhoben werden. Der Revisionskläger in allen vier Revisionsverfahren ist der im Bundesland Niedersachsen zuständige Gemeindeunfallversicherungsverband. Er fordert Beiträge von den jeweiligen Revisionsbeklagten für deren in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen hauptamtlich Beschäftigte. Die Klage der Wohlfahrtsorganisation war in beiden Instanzen erfolgreich. Das Landessozialgericht hat entschieden, aus § 185 Abs 2 S 1 SGB VII folge, dass keine Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung erhoben werden dürfen. Hiergegen wendet sich der Gemeindeunfallversicherungsverband mit seiner Revision.

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren darüber, ob der Beklagte für das Jahr 2010 Beiträge für Personen erheben darf, die in Einrichtungen des Klägers zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen hauptamtlich tätig sind. Der Kläger ist ein 1952 gegründeter eingetragener Verein, der bundesweit tätig ist. Mit Bescheid vom 11.3.2010 setzte der Beklagte für das Jahr 2010 für die im Gebiet des Landesverbandes N./HB gelegenen Einrichtungen des Klägers einen Beitrag in Höhe von 41 372,31 Euro fest. Der Landesverband des Klägers bat um Überprüfung wegen der Anzahl der hauptamtlich im Rettungsdienst Beschäftigten. Der Beklagte nahm daraufhin den Bescheid teilweise zurück und setzte den Beitrag für 2010 neu auf 38 572,68 Euro fest. Mitarbeiter aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege würden bei der Beitragsberechnung nicht mehr berücksichtigt. Im Übrigen bleibe es bei der Beitragspflicht für hauptamtlich im Rettungsdienst Tätige. Der Widerspruch blieb erfolglos. Die Klage war vor dem SG erfolgreich. Der Beklagte wurde verpflichtet, den ursprünglichen Beitragsbescheid aufzuheben. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ergänzend zu den anderen Rechtsstreiten hat es ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass europäisches Recht der Anwendbarkeit der §§ 185 Abs 2 Satz 1, 128 Abs 1 Nr 6 SGB VII entgegenstehen könnte. In den streitigen Regelungen könne keine Beihilfe im Sinne des Art 107 Abs 1 AEUV gesehen werden. Eine solche setze ua voraus, dass dem Begünstigten durch die in Frage stehende Maßnahme ein selektiver Vorteil gewährt werde, was hier offensichtlich nicht der Fall sei.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er rügt eine Verletzung des § 185 Abs 2 SGB VII.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 115 U 265/11, 09.09.2015
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 21 U 151/15, 30.03.2017

Terminbericht

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen, nachdem der Senat Zweifel an der Zulässigkeit der Klage hat erkennen lassen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK