Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 23/17 R

Verhandlungstermin 29.01.2019 11:00 Uhr

Terminvorschau

A-S-B Rettungsdienst gGmbH Krankentransporte ./. GUV H.
In dem Rechtsstreit (siehe auch B 2 U 19/17 R, B 2 U 21/17 R, B 2 U 22/17 R) geht es um die Frage, ob Wohlfahrtsorganisationen, die Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen betreiben, für ihre hauptamtlich Beschäftigten Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung entrichten müssen. Nach § 128 Abs 1 Nr 6 SGB VII sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind. § 185 Abs 2 S 1 SGB VII bestimmt, dass ua für Versicherte nach § 128 Abs 1 Nr 6 SGB VII Beiträge nicht erhoben werden. Der Revisionskläger in allen vier Revisionsverfahren ist der im Bundesland Niedersachsen zuständige Gemeindeunfallversicherungsverband. Er fordert Beiträge von den jeweiligen Revisionsbeklagten für deren in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen hauptamtlich Beschäftigte. Die Klage der Wohlfahrtsorganisation war in beiden Instanzen erfolgreich. Das Landessozialgericht hat entschieden, aus § 185 Abs 2 S 1 SGB VII folge, dass keine Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung erhoben werden dürfen. Hiergegen wendet sich der Gemeindeunfallversicherungsverband mit seiner Revision.

Zwischen den Beteiligten ist der Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2011 streitig. Die Klägerin betreibt ein Rettungsdienstunternehmen, das Rettungsdienstleistungen im Stadtgebiet H. erbringt. Mit Beitragsbescheid vom 21.3.2011 setzte der Beklagte für das Umlagejahr 2011 auf Grundlage von 20 Versicherten und einem Beitragssatz in Höhe von 103,69 Euro einen Gesamtbeitrag in Höhe von 2 073,80 Euro fest. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das SG hat den Beitragsbescheid aufgehoben. Das LSG hat im Wesentlichen aus den Gründen, die in dem Revisionsverfahren - B 2 U 21/17 R - wiedergegeben sind, die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er rügt eine Verletzung des § 185 Abs 2 SGB VII.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hannover - S 22 U 127/11, 07.10.2015
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 16 U 29/16, 17.05.2017

Terminbericht

Wie in den unter 1) und 2) berichteten Rechtsstreiten blieb die Revision des Beklagten ohne Erfolg. Der Beitragsbescheid für das Jahr 2011 war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Beklagte nicht befugt war, für die hauptamtlich in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Beschäftigten Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung zu erheben.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK