Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 24/18 R

Verhandlungstermin 30.01.2019 12:00 Uhr

Terminvorschau

A. Z. ./. Jobcenter Börde
Umstritten ist die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft von Oktober 2013 bis September 2014.

Der alleinlebende Kläger hatte für seine Wohnung in der Gemeinde Hermsdorf (Landkreis Börde) monatlich zu zahlen 318 Euro Nettokaltmiete, 55 Euro Betriebskostenvorauszahlung (ab 1.1.2014: 61 Euro) und 15 Euro Heizkostenvorauszahlung (ab 1.1.2014: 33 Euro). Nachdem das beklagte Jobcenter ihn im März 2013 auf die angemessene monatliche Bruttokaltmiete von 271,50 Euro hingewiesen hatte, erkannte es im Rahmen der Alg II-Bewilligungen ab 1.10.2013 nur noch diesen Betrag für die Bruttokaltmiete plus die jeweiligen Heizkosten als Bedarf für die laufenden Aufwendungen an.

Das SG hat den Beklagten zur Zahlung weiterer Leistungen verurteilt, weil mangels schlüssigen Konzepts des Beklagten die tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen seien. Auf die Berufungen des Beklagten hat das LSG die Urteile des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen, weil der Beklagte die strittigen Bedarfe in zutreffender Höhe gewährt habe. Zwar sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der gesamte Landkreis Börde als Vergleichsraum anzusehen, vielmehr gehöre Hermsdorf zum Vergleichsraum der Einheitsgemeinde Hohe Börde. Das vom Beklagten zur Ermittlung angemessener Kosten für Nettokaltmiete und Betriebskosten gewählte Konzept sei aber schlüssig und trotz der unzutreffenden Vergleichsraumbildung verwertbar.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Zwar habe das LSG zu Recht angenommen, dass nicht der gesamte Landkreis als Vergleichsraum anzusehen sei. Zu Unrecht nehme es jedoch an, dass die Einheitsgemeinde Hohe Börde einen eigenen Vergleichsraum bilde, denn sie stelle keinen homogenen Lebensraum dar, sondern lasse sich in drei verschiedene Sektoren aufteilen. Das Konzept des Beklagten erfülle nicht die bestehenden Anforderungen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Magdeburg - S 7 AS 1304/14, 02.05.2017
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 5 AS 408/17, 24.04.2018

Terminbericht

Umstritten in dem Verfahren war insbesondere die Höhe des von dem beklagten Jobcenter anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Senat hat die bisherige Rechtsprechung des BSG zu diesem Bedarf unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammengefasst und konkretisiert:

Die Ermittlung der Grenze für die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten, für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung hat in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept zu erfolgen.

Der Vergleichsraum ist der Raum, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Kosten auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Im Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters kann es mehr als einen Vergleichsraum geben (vgl § 22b Abs 1 Satz 4 SGB II).

Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum der Angemessenheitsgrenze zugrunde liegen. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen auch bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert bei Methodenvielfalt insbesondere
• eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard,
• Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung,
• Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht,
• Repräsentativität und Validität der Datenerhebung,
• Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung,
• Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation,
• eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird
(vgl auch § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 SGB II).

Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann es verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf mehrere Vergleichsräume zu bilden.

Nicht zulässig ist es jedoch, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Zudem mangelt es in dem vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung.

Da das entscheidende Tatbestandsmerkmal „Angemessenheit“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, sind die Bildung des Vergleichsraums und die Erstellung des schlüssigen Konzepts des Jobcenters gerichtlich voll überprüfbar.

Auf eine entsprechende Klage hin ist es Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit der vom Jobcenter ermittelten Angemessenheitsgrenze zu überprüfen. Ist diese rechtlich zu beanstanden, so ist dem jeweiligen Jobcenter zunächst Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren Ermittlungen, auszuräumen.

Ist dies nicht möglich, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache nicht befugt, seinerseits - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - eine eigene Vergleichsraumbildung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode. Das Gericht hat zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen. Andernfalls sind mangels in rechtlich zulässiger Weise bestimmter Angemessenheitsgrenze die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft diesem Bedarf zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus einen Zuschlag von 10%.

Verfahrensrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass auch hinsichtlich der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung ein Grundurteil im Höhenstreit zulässig ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist wie folgt entschieden worden:

Das Urteil des LSG ist aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden.

Das LSG war nicht befugt, die Vergleichsraumbildung des beklagten Jobcenters durch eine eigene Vergleichsraumbildung zu ersetzen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Vergleichsraumbildung seitens des Beklagten und die von ihm festgesetzten Angemessenheitsgrenzen sprechen die Unterteilung des Vergleichsraums in Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das LSG dem Beklagten Gelegenheit zu geben, Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung und Erstellung eines schlüssigen Konzepts vorzulegen.

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