Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 27/18 R

Verhandlungstermin 30.01.2019 13:15 Uhr

Terminvorschau

B. O. ./. Jobcenter Landkreis Nienburg
Umstritten ist die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung von August 2016 bis Juli 2017.

Die Klägerin bewohnt allein eine Wohnung in Nienburg (Landkreis Nienburg), für die monatlich zu zahlen waren 297,90 Euro Nettokaltmiete, 74 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 85 Euro Heizkostenvorauszahlung, insgesamt 456,90 Euro. Aufgrund einer zuvor erfolgten Mitteilung bewilligte das beklagte Jobcenter der Klägerin für die strittige Zeit nur noch als Leistungen für die Unterkunft und Heizung insgesamt 419 Euro (340 Euro Bruttokaltmiete, 79 Euro Heizkostenvorauszahlung).

Das SG hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die strittige Zeit höheres Alg II unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten zu gewähren. Das von ihm angewandte Konzept sei nicht schlüssig: Es mangele an der erforderlichen Repräsentativität und Validität der herangezogenen Daten, denn es sei keine Erhebung ausschließlich im Segment einfacher Wohnungen bzw von mindestens 10% des gesamten Mietwohnungs-bestandes erfolgt. Eine "Kappungsgrenze" nur über den Preis ohne vorherige Berücksichtigung bestimmter Wohnungsmerkmale sei rechtswidrig. Schließlich habe die vom konzepterstellenden Unternehmen vorgenommene Online-Stichprobe im Juni 2016 ergeben, dass keine angemessene Wohnung für Ein-Personen-Haushalte im Vergleichsraum verfügbar gewesen sei.

Mit seiner Sprungrevision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Dem angewandten Konzept liege eine repräsentative Datenmenge zugrunde. Eine feste Grenze von mindestens 10% sei von der Rechtsprechung nicht vorgegeben. Das untere Segment des Wohnungsmarkts sei mit 33% aller zur Vermietung stehenden Wohnung zutreffend bestimmt und unzumutbare Wohnung damit ausgeschlossen worden. Aus der Online-Stichprobe könne nichts hergeleitet werden.

Vorinstanz:
Sozialgericht Hannover - S 46 AS 3614/16, 20.02.2018

Terminbericht

Der Prozessbevollmächtigte des beklagten Jobcenters hat die Sprungrevision zurückgenommen.

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