Verhandlung B 8 SO 13/17 R
Verhandlungstermin
27.02.2019 11:30 Uhr
Terminvorschau
S. S. ./. Landkreis Oldenburg
Der Beklagte bewilligte der geistig behinderten minderjährigen Klägerin Leistungen für den Aufenthalt in einem Wohnheim und setzte gegenüber der Klägerin hinsichtlich der (ersparten) Kosten des Lebensunterhalts bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des an die Mutter gezahlten Kindergeldes von 184 Euro fest, weil das Kindergeld nach der Zuordnungsregel des § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII der Klägerin als Einkommen zuzurechnen sei. Während das SG die Klage abgewiesen hat, hat das LSG die angefochtenen Bescheide des Beklagten insoweit aufgehoben, weil Kindergeld einem minderjährigen Kind nur dann als Einkommen zuzurechnen sei, wenn das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil eine Einsatzgemeinschaft bilde, also deren Haushalt angehöre, was vorliegend nicht der Fall sei.
Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Oldenburg - S 2 SO 12/13, 14.08.2013
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 397/13, 23.03.2017
Terminbericht
Der Senat hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der Klägerin ist die Aufbringung von Mitteln in Höhe des an ihre Mutter geleisteten Kindergelds zur Zahlung eines Kostenbeitrags nicht zuzumuten iS von § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Zwar ist das Kindergeld gemäß § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII normativ Einkommen des minderjährigen Kindes. Das Kindergeld steht der Klägerin aber mangels Weiterleitung nicht als bereites Mittel zur Verfügung. Dieses Ergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der die normative Zurechnung in § 82 Abs 1 Satz 3 SGB XII für den typischen Sachverhalt geschaffen hat, in welchem das Kind in einem gemeinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, was vorliegend nicht der Fall ist.