Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 15/17 R

Verhandlungstermin 27.02.2019 10:45 Uhr

Terminvorschau

E. S. ./. Landkreis Osnabrück
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres im Mai 2009 verstorbenen Ehemannes, der bis zu seinem Tod in einem Pflegeheim gepflegt wurde und hierfür unter anderem Hilfe zur Pflege vom Beklagten erhielt. Nach dem Tod des Ehemannes machte der Beklagte von der Klägerin als Erbin Kostenersatz für die von ihm erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 15 316 Euro geltend. Zum Nachlass gehörte ein etwa 15 000 qm großes Hausgrundstück, dessen Verwertung zu Lebzeiten des Erblassers nicht gefordert wurde. Das SG hat der Klage stattgegeben, soweit der Kostenersatz mehr als 13 727,10 Euro betragen hat. Das LSG hat den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang aufgehoben. Sei das Hausgrundstück bereits zu Lebzeiten des Erblassers verwertbares Vermögen gewesen, scheide eine Erbenhaftung schon deshalb aus, weil dann die Sozialhilfebewilligung rechtswidrig gewesen sei. Sei das Hausgrundstück geschütztes Vermögen (§ 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII) gewesen, bedeute die Inanspruchnahme der Klägerin eine besondere Härte, weil sie während des Leistungsbezugs ihres Ehemannes in den persönlichen Schutzbereich des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII einbezogen gewesen sei und dieser Schutz sich auch auf die Zeit nach dessen Tod erstrecke.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Osnabrück - S 5 SO 26/11, 04.06.2013
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 282/13, 23.02.3017

Terminbericht

Das BSG hat auch in diesem Fall das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Es fehlen Feststellungen des LSG insbesondere zur Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen. Ist die Leistung rechtmäßig erbracht worden, spielt es für die Anwendung des § 102 SGB XII keine Rolle, dass es sich bei dem Hausgrundstück um zu Lebzeiten geschütztes Vermögen des Erblassers handelte. Denn § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XI begründet kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben. Ob aus anderen Gründen in der Person der Klägerin eine besondere Härte im Falle der Verwertung des Hausgrundstücks zu bejahen ist, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beurteilen. Für die Annahme einer Härte können - soweit die Art der Verwertung einen Umzug erfordert - Kriterien wie Alter, Pflegebedürftigkeit, Erkrankung, Behinderung, Verwurzelung am Wohnort oder die drohende Sozialhilfebedürftigkeit wegen der Erfüllung des Ersatzanspruchs nach Verwertung des Hausgrundstücks eine Rolle spielen. Im Falle der Bejahung des Ersatzanspruchs wird das LSG zu beachten haben, dass dieser - entgegen der Auffassung des SG - auch den Barbetrag zur persönlichen Verfügung erfasst, weil es sich insoweit um Hilfe zum Lebensunterhalt und nicht um eine Leistung nach dem 4. Kapitel des SGB XII handelt.

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