Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 10/18 R

Verhandlungstermin 04.04.2019 11:30 Uhr

Terminvorschau

W.V. ./. Kreis Minden-Lübbecke
Der Kläger ist Alleinerbe seiner im Januar 2014 verstorbenen Mutter. Seinen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten lehnte der Beklagte wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es sei dem Kläger zumutbar, die nach Einsatz des Nachlasses verbleibenden anzuerkennenden Bestattungskosten in Höhe von 2 765,22 Euro zu tragen. Im maßgeblichen Monat Februar 2014 sei zwar nur ein die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII übersteigendes Einkommen in Höhe von 693,73 Euro einzusetzen. Angesichts des engen Verwandtschaftsverhältnisses und des deutlich über der Grenze des § 85 SGB XII liegenden Einkommens sowie des Umstandes, dass es sich um einen lediglich einmaligen Bedarf handle, könne es dem Kläger zugemutet werden, die darüber hinausgehenden Bestattungskosten in einem Zeitraum von vier Monaten zu decken.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Fulda - S 7 SO 81/14, 30.11.2016
Hessisches Landessozialgericht - L 4 SO 244/16, 09.05.2018

Terminbericht

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet gewesen, weil die Feststellungen des LSG keine abschließende Entscheidung dazu ermöglichen, ob es dem Kläger zumutbar iS von § 74 SGB XII ist, die Bestattungskosten zu tragen. Liegt das gemeinsame Einkommen des Klägers und seiner nicht getrennt lebenden Ehefrau über der Einkommensgrenze des § 85 Abs 1 SGB XII, scheidet eine Aufteilung fälliger Kosten auf einen Zeitraum von bis zu vier Monaten in direkter oder analoger Anwendung des § 87 Abs 3 SGB XII aus. Das LSG wird jedoch zu prüfen haben, ob der Kläger anderweitig die Möglichkeit hatte, die Belastung auf mehrere (auch mehr als vier) Monate zu verteilen, beispielsweise durch Vereinbarung einer Ratenzahlung mit den Gläubigern der Bestattungskosten oder durch die Aufnahme eines Verbraucherkredits, gegebenenfalls verbunden mit einer Stundung bestehender Verbindlichkeiten.

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