Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 5/19 R

Verhandlungstermin 09.04.2019 13:00 Uhr

Terminvorschau

Techniker Krankenkasse ./. Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH
Das beklagte Krankenhaus behandelte 2010 bei der klagenden KK Versicherte mit Arzneimittelzubereitungen, die die klinikumseigene Apotheke individuell für die Versicherten herstellte und an diese abgab. Als Berechnungsgrundlage diente hierfür eine zwischen der Beklagten und ua der Klägerin 2004 geschlossene AMPV. § 5 AMPV sieht ergänzend zu den sonstigen Vergütungsbestandteilen für die Preisberechnung von Zubereitungen vor: "(2) (…) + Herstellungspauschale i.H.v. 16 Euro (…) (3) Die gem. Abs. 2 ermittelten Beträge erhöhen sich um den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz." Die Beklagte führte die von der Klägerin gezahlte USt an das zuständige Finanzamt ab. Es stimmte der von der Beklagten für das Jahr 2010 abgegebenen USt-Anmeldung zu (14.8.2012). Der BFH entschied, dass die Abgabe von individuell hergestellten Zytostatika umsatzsteuerfrei ist, wenn Krankenhausapotheken sie zur ambulanten Behandlung von Patienten im Krankenhaus abgeben (24.9.2014). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) folgte dem für Arzneimittelzubereitungen auch für die Vergangenheit (Erlass vom 28.9.2016). Die Klage auf Erstattung von 1319,36 Euro auf Herstellungspauschalen gezahlte USt für Umsätze betreffend Abrechnungen des Jahres 2010 ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben: Der Klägerin stehe kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Die Beklagte habe die für die Zubereitungen gezahlte USt mit Rechtsgrund erlangt. Die Beklagte sei aufgrund ihrer USt-Anmeldung umsatzsteuerpflichtig geworden und auch geblieben. Die Beklagte habe für die Zubereitungen der Krankenhausapotheke USt erheben dürfen. Sie habe keine nebenvertragliche Pflicht dadurch verletzt, dass sie nicht auf den rückwirkenden Wegfall der USt-Pflicht hingewirkt habe. Das BMF habe nur die Möglichkeit, nicht die Pflicht einer rückwirkenden Korrektur eröffnet. Eine solche Pflicht ergebe sich nicht aus der AMPV.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung der §§ 280, 812 BGB sowie der Regeln zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Karlsruhe - S 14 KR 4380/14, 15.11.2016
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 4621/16, 16.01.2018

Terminbericht

Der Senat hat die beklagte Krankenhausträgerin verurteilt, der klagenden KK 1319,36 Euro USt zurückzuzahlen. Lediglich hinsichtlich eines Teils der Prozesszinsen hat er die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Klägerin steht der Rückzahlungsanspruch aus ergänzender Auslegung des Vertrags zu, soweit die Steueranmeldungen der Beklagten noch nicht formell bestandskräftig oder jedenfalls noch abänderbar waren. Hätten die Vertragsparteien bedacht, dass die Steuerverwaltung auch mit Rückwirkung die USt-Pflicht in der vorliegenden Fallgestaltung verneint, hätten sie vereinbart, dass den vertragschließenden KKn ein Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter USt zusteht, wenn die Beklagte ihren Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt ohne Prozessrisiko durchsetzen kann. So liegt es seit Veröffentlichung des Umsatzsteueranwendungserlasses (20.10.2016). Sind die maßgeblichen Steueranmeldungen nicht mehr abänderbar, beruht der Anspruch auf einem vertraglichen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte wäre jedenfalls spätestens nach dem Urteil des BFH vom 24.9.2014 verpflichtet gewesen, im Vorgriff auf mögliche Reaktionen der Steuerverwaltung innerhalb der noch laufenden Festsetzungsfrist die Abänderung zu beantragen. Dies wäre ihr angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens zumutbar gewesen.

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