Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 20/18 R

Verhandlungstermin 08.05.2019 10:00 Uhr

Terminvorschau

A.C. ua ./. Jobcenter Zwickau
Umstritten ist die Übernahme von Kosten für Heizmaterial.

Die Kläger (Eltern mit 3 Kindern) leben in einem Eigenheim. Die Eltern sind berufstätig und erhalten Kindergeld. Die Kläger beziehen keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im September 2013 kauften sie Briketts und Heizöl für nicht ganz 1400 Euro und beantragten den „jährlichen Heizkostenzuschuss“. Das beklagte Jobcenter lehnte den Antrag ab, weil der Betrag aus eigenen Mitteln bestritten werden könne, wenn er auf ein Jahr umgelegt werde.

Das SG hat den Beklagten verurteilt, den Klägern für September 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von circa 1000 Euro zu zahlen, weil der Bedarf in diesem Monat angefallen und zu befriedigen, ihm jedoch das zu berücksichtigende Einkommen gegenüber zu stellen sei. Das LSG hat die nur vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 2 SGB II, weil die Kläger durch eine andere Beschaffung des Heizmaterials ihre Hilfebedürftigkeit vermeiden könnten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Chemnitz - S 5 AS 429/14, 28.07.2014
Sächsisches Landessozialgericht - L 8 AS 1026/14, 29.01.2018

Terminbericht

Die Revision des beklagten Jobcenters ist zurückgewiesen worden. Als Bedarf der Kläger für September 2013 ist auch das von ihnen in diesem Monat gekaufte Heizmaterial anzuerkennen, selbst wenn es nicht nur für diesen Monat bestimmt war.

Prägend für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist die Ermittlung der Bedarfe und des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens im jeweiligen Kalendermonat. Eine Abweichung von diesem Monatsprinzip enthält das SGB II zB für Instandhaltungen nach § 22 Abs 2 SGB II, für Sonderbedarfe nach § 24 Abs 3 SGB II oder die Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen in § 11 Abs 3 SGB II. Eine Rechtsgrundlage zur Verteilung eines in einem bestimmten Monat anfallenden Bedarfs für Heizmaterial, das für einen längeren Zeitraum gekauft worden ist, enthält das SGB II nicht.

Die Voraussetzungen für eine auf dieses Heizmaterial anzuwendende Analogie aufgrund der genannten Regelungen sind nicht zu erkennen, ebenso wenig liegen hier die Voraussetzungen für ein sozialwidriges Verhalten nach § 34 SGB II vor. Aus der generellen Selbsthilfeverpflichtung in § 2 Abs 2 SGB II ist insofern ebenfalls nichts herleitbar.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK