Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 57/17 R

Verhandlungstermin 15.05.2019 11:00 Uhr

Terminvorschau

1. Dr. M. G., 2. Dr. H. M. ./. Vertreterversammlung der KÄV Hessen
beigeladen: KÄV Hessen
Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit von Wahlen zu zwei beratenden Fachausschüssen sowie zu einem Beirat durch die Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV).

45 ärztliche Mitglieder waren auf sechs unterschiedlichen Listen und fünf Psychotherapeuten auf weiteren drei Listen in die beklagte VV gewählt worden. Die beiden an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Kläger waren über die Liste "Ärztinnen und Ärzte pro EHV" gewählt worden. Bei den anschließenden Wahlen in der VV wurden sie nicht in den beratenden Fachausschusses für die hausärztliche Versorgung, in den beratenden Fachausschuss für die erweiterte Honorarverteilung oder in den Beirat für die erweiterte Honorarverteilung gewählt. Mit ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen eine Verletzung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit geltend gemacht, aus dem abzuleiten sei, dass die Listen, die in die VV gewählt worden sind, auch in den Ausschüssen entsprechend vertreten sein müssen.

Das SG hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sei zu berücksichtigen, obwohl die Satzung der beigeladenen KÄV Fraktionen in der VV nicht vorsehe. Auch über Listenverbindungen würden ähnliche berufsrechtliche Vorstellungen und Ziele gebündelt. Diese seien im Regelfall über die Wahl zur VV hinaus von erheblicher Bedeutung für das Selbstverständnis der Akteure. Bezogen auf den aus zwölf Mitgliedern bestehenden beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung und den aus zehn Mitgliedern bestehenden Beirat für die erweiterte Honorarverteilung seien die Wahlen für ungültig zu erklären, weil bei Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit auch ein Vertreter der Liste, der die beiden Kläger angehören, hätte gewählt werden müssen. Etwas anderes gelte für den beratenden Fachausschuss für die Erweiterte Honorarverteilung, in den nur zwei Hausärzte und zwei Fachärzte zu wählen seien. Eine Vergrößerung des Fachausschusses zur Ermöglichung der Repräsentanz weiterer Listen sei nicht geboten.

Gegen das Urteil wenden sich Kläger, Beklagte und Beigeladene mit ihren (Sprung-)Revisionen. Die Kläger machen geltend, dass der Ausschluss von Vertretern ihrer Liste ("Ärztinnen und Ärzte pro EHV") aus dem Fachausschuss für Erweiterte Honorarverteilung nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden könne, dass mit dem Beirat für die erweiterte Honorarverteilung ein größeres Gremium existiere, dem eine ähnliche Funktion zukomme. Die Beklagte und die Beigeladene machen geltend, dass die Wahlen auch zu dem beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung und den og Beirat nicht zu beanstanden seien, weil der für Fraktionen geltende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht auf Listenverbindungen übertragbar sei, zumal den zu besetzenden Gremien keine eigenständige Entscheidungskompetenz zukomme.

Vorinstanz:
Sozialgericht Marburg - S 12 KA 100/17, 31.05.2017

Terminbericht

Die Revisionen der beklagten Vertreterversammlung (VV) und der beigeladenen KÄV sind begründet, die Revision der Kläger ist dagegen unbegründet. Das SG hätte die Klage nicht nur bezogen auf die Wahlen zum beratenden Fachausschuss für die erweiterte Honorarverteilung, sondern insgesamt abweisen müssen. Auch die Wahlen zum beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung und zum Beirat für die erweiterte Honorarverteilung sind gültig. Die Kläger können aus dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit keinen Anspruch darauf ableiten, dass alle Listen, die in die VV gewählt worden sind, auch in den Ausschüssen und im Beirat vertreten sein müssen. Die Rechte der über die Liste "Ärztinnen und Ärzte pro EHV" in die VV gewählten Kläger werden dadurch, dass sie nicht in diese beiden Ausschüsse und auch nicht in den og Beirat gewählt worden sind, nicht verletzt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sie Angehörige einer Fraktion wären und wenn die Satzung der Beigeladenen die Bildung von Fraktionen für die VV vorsehen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Listen für die Wahl zur VV können Fraktionen innerhalb der VV nicht gleichgestellt werden. Die in der Satzung der Beklagten geregelten Vorgaben zur Zusammensetzung der og Ausschüsse und des Beirats knüpfen weder an eine Fraktions- noch an eine Listenzugehörigkeit an, sondern an die Zugehörigkeit zum hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgungsbereich und - bezogen auf den og Beirat - auch an den Status als aktiver Vertragsarzt oder als Bezieher von Leistungen aus der Altersversorgung der Beigeladenen (sog Erweiterte Honorarverteilung - EHV). Dass diese Gruppen in den Ausschüssen nicht angemessen berücksichtigt worden seien, machen die Kläger nicht geltend und dafür ist auch nichts ersichtlich.

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