Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 25/18 R

Verhandlungstermin 28.05.2019 10:30 Uhr

Terminvorschau

E. B. ./. HEK - Hanseatische Krankenkasse
Die bei der beklagten KK versicherte Klägerin beantragte bei ua chronisch obstruktiver Lungenwegserkrankung gestützt auf eine vertragsärztliche Verordnung die Versorgung mit einer "Raucherentwöhnungstherapie nach § 27 und § 43 SGB V" (ärztliche Behandlungskosten 300 Euro) sowie mit Medikamenten zur Behandlung ihrer Nikotinsucht. Die Beklagte bewilligte der Klägerin bis zu 255 Euro für die "beantragte Patientenschulung", lehnte eine weitergehende Versorgung aber ab. Die Klägerin ist in den Vorinstanzen mit ihrem Begehren auf Raucherentwöhnungstherapie für die Zukunft und Erstattung von 1251,57 Euro entstandener Kosten einschließlich des Arzneimittels "Nicotinell" für die Vergangenheit ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die Versorgung mit Nicotinell sei gesetzlich ausgeschlossen. Es gebe nach der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses keinen Anspruch auf Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung. Der behandelnde Vertragsarzt gehöre auch nicht zum Kreis zu Verhaltenstherapie berechtigter Leistungserbringer.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 27 Abs 1 SGB V, Art 2 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip, Art 2 Abs 2 GG sowie § 27 Abs 1 SGB V iVm Art 3 Abs 1 GG. Sie trägt auf Nachfrage des Senats, welche ärztliche Behandlung sie über die geregelten Gegenstände der vertragsärztlichen Versorgung hinaus begehre, vor, es gehe ihr neben der Arzneimittelversorgung um eine höhere Vergütung therapeutischer Gespräche.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Schleswig - S 10 KR 243/12 , 19.06.2015
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 5 KR 62/15, 07.09.2017

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung. Der gesetzliche Ausschluss dieser Mittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist verfassungsgemäß. Das Behandlungsziel kann nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden. Die Klage auf eine von der beantragten abweichende ärztliche Therapie zur Raucherentwöhnung ist unzulässig. Hierüber hat die Beklagte bisher nicht in einem Verwaltungsverfahren entschieden. Die Klage auf eine höhere ärztliche Vergütung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses und mangels zulässiger Klageänderung unzulässig. Die Klage auf Zahlung der Kosten der bewilligten Therapie ist unbegründet. Das LSG hat nicht festgestellt, dass die Klägerin das bewilligte erhalten hat.

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