Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 1/18 R

Verhandlungstermin 29.05.2019 10:45 Uhr

Terminvorschau

L. gGmbH ./. Kreis Herzogtum Lauenburg
Der Kläger ist Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Nachdem er und der beklagte Sozialhilfeträger in ihren Verhandlungen über die Vergütung der in der Werkstatt erbrachten Leistungen bis auf die Frage der Berücksichtigung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigten Menschen Einigkeit erzielt hatten, rief der Kläger die Schiedsstelle an, die den Antrag auf Berücksichtigung der Beiträge ablehnte. Das LSG hat diese Entscheidung bestätigt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung handle es sich um Grund- und Vorhaltekosten, die sich aus den Besonderheiten einer WfbM ergäben und bei der Vergütung durch den Sozialhilfeträger zu berücksichtigen seien.

Vorinstanz:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 9 SO 31/15 KL, 14.06.2017

Terminbericht

Das BSG hat das Urteil des LSG und die Entscheidung der Schiedsstelle aufgehoben. Bei den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft, die der Kläger für die im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Beschäftigten zu zahlen hat, handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kosten iS von § 41 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB IX, die für die Erfüllung der Aufgaben und fachlichen Anforderungen der WfbM als Träger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind, nicht jedoch um solche, die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt im Zusammenhang stehen und nur dann bei den Pauschalen und Beträgen nach § 76 Abs 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, wenn sie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der WfbM und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen (§ 41 Abs 3 S 3 Nr 2 SGB IX). Der Gesetzgeber ist insoweit von einem Alternativverhältnis beider Kostenpositionen ausgegangen. Deshalb führt der Umstand, dass mit der Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt auch wirtschaftliche Arbeitsergebnisse angestrebt werden, nicht dazu, alle Kosten, die mit der Arbeitsleistung der behinderten Menschen in Zusammenhang stehen, der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt zuzuordnen.

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